Zusammenarbeit von Partei und Staat in Jugendangelegenheiten
Am 26. Mai 1943 ergeht seitens des Reichsinnenministeriums und der Reichsjugendführung folgender Erlass über die Zusammenarbeit von NSDAP, Staat und Gemeinden bei Jugendangelegenheiten:
„1) Es hat sich das Bedürfnis herausgestellt, die Jugendarbeit der NSDAP in der Gaustufe in ein engeres Verhältnis zur staatlichen und kommunalen Jugendarbeit zu bringen. Die beiderseitigen Aufgaben sollen hierdurch in zweckmäßiger Weise aufeinander abgestimmt werden. Hierfür sind im Rahmen der Partei die Gauleiter zuständig und verantwortlich. In ihrem Auftrag und nach ihren allgemeinen Weisungen sind die sich aus dem Erlass ergebenden Aufgaben von der Führern der Gebiete im Einzelnen durchzuführen.
Im Bereich des Staates und der Gemeindeverbände obliegt die Abstimmung ... den Reichsstatthaltern (Oberpräsidenten).
2) Mit Zustimmung des Leiters der Partei-Kanzlei bestimmen wir daher:
A. Nachgeordnete staatliche Dienststellen des JFdDtR.
1. Durch VO, vom 11. November 1939 (RGBl.IS. 2178) sind die Reichsstatthalter (Landesregierungen, Regierungspräsidenten) zu nachgeordneten Dienststellen des Jugendführers des Deutschen Reiches bestimmt worden. Sie führen die dem Jugendführer des Deutschen Reiches obliegenden Aufgaben für ihren Bereich durch. Dies soll, unbeschadet des unmittelbaren Dienstweges zum JFdDtR. in laufender enger Verbindung mit den Führern der Gebiete erfolgen. Zu diesem Zweck haben sie die Führer der Gebiete über alle wichtigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit anfallenden Jugendfragen laufend zu unterrichten und ihnen auf Anforderung die zur Durchführung der Jugendarbeit notwendigen Auskünfte zu geben. Die Führer der Gebiete ihrerseits haben die nachgeordneten Dienststellen über alles für diese Wissenswerte aus der Arbeit der Hitler-Jugend auf dem Laufenden zu halten und auf dauernde enge Fühlung zu achten.
Entstehen bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit Meinungsverschiedenheiten, so ist mir, dem JFdDtR., zu berichten. Ich werde die Übereinstimmung gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei herstellen.
2. Im Interesse einer möglichst wirksamen Gestaltung dieser Zusammenarbeit ist der Sachbearbeiter für Jugendfragen in den nachgeordneten staatlichen Dienststellen des JFdDtR. innerhalb seiner Behörde bei allen anfallenden grundsätzlichen Jugendfragen aller Arbeitsgebiete zu beteiligen und über sonstige für die Jugendarbeit wichtige Fragen auf dem Laufenden zu halten. (...)
C. Um darüber hinaus eine Zusammenarbeit aller mit Jugendfragen befassten Behörden und Dienststellen des Staates mit der Hitler-Jugend sicherzustellen und um die gegenseitige Unterrichtung besonders wirksam zu gestalten, sollen die Sachbearbeiter für Jugendfragen der Behörden und Dienststellen in der Mittelstufe zum Zwecke der Aussprache über alle wichtigen Jugendfragen berührenden Angelegenheiten tunlichst monatlich einmal auf Einladung des Reichsstatthalters (Oberpräsidenten) zusammentreten.
D. Besetzung der nachgeordneten staatlichen Dienststellen und der Landesjugendämter.
1. Um die durch diesen Erlass erstrebte Zusammenarbeit zu erleichtern, ist es erwünscht, dass die Sachbearbeiter für Jugendfragen in den nachgeordneten Dienststellen des Jugendführers des Deutschen Reichs und die Leiter der Landesjugendämter oder deren Vertreter zugleich ehrenamtlich als Hitler-Jugend-Führer tätig sind. Selbstverständlich ist, dass sie die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen für diese Stellen erfüllen müssen und dass sie in der üblichen Weise als Beamte in die betreffende Behörde eingegliedert werden.“