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Ereignisse
1943
Januar

Kriegseinsatz der Jugend in der Luftwaffe

Am 26. Januar 1943 erlässt Hermann Göring folgende „Anordnung über den Kriegseinsatz der deutschen Jugend in der Luftwaffe“:

„1.
Zur Wahrnehmung von Hilfsdiensten bei Einheiten der Luftwaffe am Schulort und in dessen unmittelbarer Umgebung stehen dem Reichsminister der Luftfahrt und der Oberbefehlshaber der Luftwaffe alle Schüler der höheren und der Mittleren Schulen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Einberufung zum Reichsarbeitsdienst oder zum Wehrdienst als Luftwaffenhelfer für den Kriegshilfseinsatz zur Verfügung.


  1. Schüler, die in Internaten wohnen, können geschlossen im Reichsgebiet auch außerhalb des Schulortes eingesetzt werden. Die Einsatzorte bestimmt in diesen Fällen im Auftrage des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe der Luftwaffenbefehlshaber Mitte im Benehmen mit dem Reichminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, bei den Schulen der Partei und dem Großen Militärwaisenhaus in Potsdam im Benehmen mit den hierfür zuständigen Dienststellen.

  2. Der Umfang der Heranziehung zum Kriegshilfseinsatz richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf. Den Bedarf stellt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe laufend fest.
    Nach seinen Weisungen werden herangezogen im Gebiet des Großdeutschen Reiches mit Ausnahme des Protektorats Böhmen und Mähren
    A. aus den öffentlichen und privaten höheren Schulen einschließlich der Nationalpolitischen Erziehungsanstalten und der Deutschen Heimschulen, der Adolf-Hitler-Schulen und der Reichsschule der NBSDAP. Feldafing am 15.2.1943 die Schüler der Geburtsjahrgänge 1926 und 1927, die gegenwärtig die Klasse 56 besuchen,
    B. aus den öffentlichen und privaten mittleren Schulen (Mittelschulen und Hauptschulen mit weiterführenden Klassen) ab 15.2.1943 die Schüler der Klasse 6, soweit sie den Geburtsjahrgängen 1926 und 1927 angehören, ab 1.8.1943 die Schüler der Geburtsjahrgänge 1926 und 1927, die gegenwärtig die Klasse 5 besuchen.

  3. Die Schüler werden nach Anordnung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung durch die Schulen erfasst und auf Grund der Notdienstverordnung nach den Weisungen des Reichsministers des Innern zum Kriegshilfseinsatz herangezogen.

  4. Vor ihrem Einsatz werden die Schüler durch das Gesundheitsamt nach den vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe erlassenen Richtlinien vorläufig untersucht.
    Nach der Heranziehung findet eine eingehende truppenärztliche Untersuchung der Schüler auf ihren Tauglichkeitsgrad als Luftwaffenhelfer statt.
    Hat der Befund bei einer dieser Untersuchungen zu einer Zurückstellung geführt, ist in bestimmten Zeiträumen eine Nachuntersuchung durch das Gesundheitsamt vorzunehmen, sofern nicht durch den Truppenarzt dauernde Untauglichkeit für irgendwelchen Kriegshilfseinsatz in der Luftwaffe festgestellt wird. Das gleiche gilt im Falle späterer Entlassung aus gesundheitlichen Gründen.
    Eine Freistellung vom Kriegshilfseinsatz, aus anderen als gesundheitlichen Gründen, findet nicht statt.

  5. Aus welchen Schulen in den Einsatzorten die Schüler herangezogen werden, verfügen die Heranziehungsbehörden entsprechend den Anträgen, die das zuständige Luftgaukommando im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung bei der Schulaufsichtsbehörde am Sitze des Luftgaukommandos stellt. Klassenweise Zusammenfassung ist unbeschadet zwingender dienstlicher Notwendigkeiten bestimmend für die Verteilung.
    Der Einsatz umfasst unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Eignung gehobene Hilfstätigkeiten der verschiedensten Art! er findet in erster Linie bei der Flakartillerie statt.

  6. Eine Bereitstellung von Führern aus den Schulen der höheren und mittleren Schulen für die Arbeit der Hitlerjugend durch Rückstellung vom Kriegshilfseinsatz und die notwendige Gewährung von Freizeit an eingesetzte Hitlerjugend-Führer zur Durchführung der Hitlerjugend-Arbeit vereinbaren der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe und der Jugendführer des Deutschen Reichs im gegenseitigen Benehmen.

  7. Die Fortführung der Unterrichtserteilung an die zum Kriegshilfseinsatz Herangezogenen regeln der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder bei Schulen mit Internaten die sonst zuständige Dienststelle im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe. Der Unterricht soll mindestens achtzehn Stunden in der Woche betragen.

  8. Die im Kriegshilfseinsatz stehenden Jugendlichen erfüllen in diesem ihre Jugenddienstpflicht nach Richtlinien, die der Jugendführer des Deutschen Reichs im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe erlässt. Zu ihrer Durchführung bestellt der Jugendführer des Deutschen Reichs für die Bereiche der einzelnen Luftgaue Hitlerjugend-Führer als Sonderbeauftragte, die im Einvernehmen mit den Luftgaukommandos die Anordnungen für die Durchführung der Hitlerjugend-Arbeit sowie für die allgemeine Betreuung der Luftwaffenhelfer außerhalb des Dienstes bei der Truppe und außerhalb des Schulunterrichts geben.

  9. Über die Heranziehung der Schüler, die nach Abschluss der 5. Klasse an höheren und mittleren Schulen das 15. Lebensjahr vollendet haben, ergeht zu gegebener Zeit besondere Anordnung.

  10. Über den Zeitpunkt der Einberufung der Kriegseinsatzpflichtigen zum Reichsarbeitsdienst und die Dauer der Dienstpflicht im Reichsarbeitsdienst entscheidet der Reichsarbeitsführer im Benehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.

  11. Durch den Kriegshilfseinsatz der männlichen Jugend in der Luftwaffe wird eine Zugehörigkeit zur fliegerischen Bevölkerung nicht begründet.“
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