Berliner Polizeipräsident verbietet jüdische Jugendverbände
Am 23. September 1934 berichtet „Der Deutsche“, dass der Berliner Polizeipräsident v. Levetzow am Vortag den jüdischen Jugendverbänden das öffentliche Auftreten verboten habe. Es heißt dort:
„Der Berliner Polizeipräsident von Levetzow als Leiter der Staatspolizeistelle für den Landespolizeibezirk Berlin hat eine Anordnung erlassen, die sich mit der Tätigkeit der jüdischen Jugendverbände befasst. Danach ist den Angehörigen dieser Verbände für die Zukunft folgendes verboten:
1. Das öffentliche Tragen einheitlicher Kleidung, Uniform, Kluft usw. Hierzu gehört auch das Anlegen einer Bundestracht oder zu einer solchen gehörenden Kleidungsstücke und Abzeichen unter Zivilkleidern sowie das Tragen jeder sonstigen, auch nur teilweise einheitlichen Kleidung, die als Ersatz für die bisherige Bundestracht anzusehen ist.
2. Gemeinsame Auf- und Ausmärsche, wehrsportliche und Geländeübungen, insbesondere solche in feldmarschmäßiger Ausrüstung, sowie jegliches geschlossene Marschieren. Sportliche Übungen, Spaziergänge, Ausflüge und Wanderungen in kleinerem Rahmen werden von diesem Verbot nicht umfasst, soweit hierbei jeder demonstrativer Charakter fehlt.
3. Das öffentliche Zeigen oder Mitführen von Fahnen, Bannern, Wimpeln sowie Feldzeichen aller Art.
4. Das Zusammenleben in Wohngemeinschaften und jegliches gemeinsame Übernachten, insbesondere in Privaträumen und Zelten.
5. Die Herstellung und Verbreitung von Presseerzeugnissen aller Art, insbesondere von Flugblättern und Filmen.
Die Nichtbefolgung dieser Anordnung kann die Verhängung der Schutzhaft nach sich ziehen. Unerlaubt getragene Kleidungsstücke und Abzeichen, unerlaubt geführte Fahnen, Banner, Wimpel und andere Feldzeichen sowie unerlaubt hergestellte oder zur Verbreitung gelangende Presseerzeugnisse, insbesondere Flugblätter, ebenso Filme, können beschlagnahmt werden.“