Keine Doppelmitglieschaft in DAF und konfessionellen Berufsverbänden
Das Presseamt der DAF gibt am 2. Mai 1934 eine Anordnung Leys bekannt, der zufolge eine Doppelmitgliedschaft in DAF und einem konfessionellen Berufs- oder Gesellenverein nicht gestattet ist:
"Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass Mitglieder anderweitiger Berufs- und Standesorganisationen, insbesondere auch von konfessionellen Arbeiter- und Gesellenvereinen, nicht Mitglied der Deutschen Arbeitsfront sein können. Wo Doppelmitgliedschaft bei der Deutschen Arbeitsfront und einem der oben genannten Vereine besteht, ist die Mitgliedschaft zur Deutschen Arbeitsfront sofort zu löschen.
Begründung: Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit will die Betriebsgemeinschaft gestalten. Diese wird nicht erreicht, wenn durch anderweitige Standes- und Berufsorganisationen, insbesondere konfessionelle Arbeiter- und Gesellenvereine, die, wie beobachtet wurde, schon wieder das Sammelbecken für ehemalige Gewerkschaftssekretäre bilden, die Betriebsgemeinschaft aufgespalteten wird. Gerade auch die Aufspaltung nach Konfessionen ist für eine Betriebsgemeinschaft widersinnig. Eine derartige Aufspaltung muss auf die Dauer zu Zwietracht in den Betrieben führen und steht damit dem Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit entgegen. Zugehörigkeit jedoch zu andern konfessionellen kirchlichen Organisationen und Verbänden die ausschließlich religiösen, kulturellen und karitativen Zwecken dienen, ist selbstverständlich auch für Mitglieder der Deutschen Arbeitsfront gestattet und gilt nicht als Doppelmitgliedschaft im vorstehenden Sinne.“