Uniformverbot für konfessionelle Verbände im Regierungsbezirk Aachen
Die Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Aachen erlässt am 20. Januar 1934 eine Anordnung, der zufolge es den Angehörigen katholischer Jugendverbände untersagt ist, in ihrer bis dahin üblichen Tracht aufzutreten. In der Verordnung heißt es:
„Mit Rücksicht auf verschiedene Zusammenstöße zwischen den konfessionellen Jugendorganisationen einerseits (diese Organisationen sind ausschließlich auf die restlose kirchliche Betätigung und Erziehung ihrer Mitglieder beschränkt) und der Hitlerjugend andererseits wird für den Bezirk der Staatspolizeistelle Aachen (Regierungsbezirk Aachen) den Angehörigen der konfessionellen Jugendverbände, insbesondere dem Jungmännerverband, der Jungschar, der Sturmschar, den St. Georgs-Pfadfindern, der Werkjugend und dem Verbande Neudeutschland, bis auf weiteres untersagt: das Tragen von Bundestrachten oder von Kleidungsstücken, die sie als Angehörige der konfessionellen Jugendorganisationen kenntlich machen; jedes geschlossene Auftreten in der Öffentlichkeit, jede öffentliche Kundgebung, das Mitführen von Wimpeln oder Fahnen, jede sportliche oder volkssportliche Betätigung.“