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Ereignisse
1934
April

Gesetz zum Landjahr

Im Westdeutschen Beobachter wird am 4. April 1934 das preußische "Gesetz über das Landjahr" veröffentlicht, das am 1. April 1934 in Kraft tritt. Darin wird unter anderem geregelt, dass das Landjahr eine Angelegenheit des Staates ist. Die Kosten tragen die Schulverbände, der preußische Staat gibt einen Zuschuss. Geleitet werden die Heime durch Leiter und Helfer, die durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung gestellt werden. Dem Ministerium unterstehen auch die Aufsicht und die Durchführung.

Am 16. April werden 20.000 schulentlassene Jugendliche für acht Monate zum Landdienst gehen, die meisten aus Industrie- und Grenzprovinzen. Für ihre Betreuung wurden 4000 Jugendführerinnen und Jugendführer, Erzieher und Lehrer in 18 Führerschulungslagern vorbereitet, von denen 1800 ausgewählt wurden.

Im Landjahr tragen alle Landjahrpflichtigen die Uniform von HJ bzw. BDM, zusätzlich versehen mit einem besonderen Landjahrabzeichen.

Hervorgehoben wird, dass den Jugendlichen "nach einem ausdrücklichen Erlass des Ministers Rust [...] Gelegenheit zur Erfüllung ihrer kirchlichen Verpflichtungen" gegeben werden muss.

In den Landjahrheimen sollen die Jugendlichen "nach den Grundsätzen des nationalsozialistischen Staates" erzogen werden. Dazu gehört bei den weiblichen Jugendlichen die weitgehende Selbstbewirtschaftung, um sie auf ihre zukünftige Aufgabe als "Hausfrau und Mutter" vorzubereiten. Bei den Jungen helfen hingegen Wirtschafter bei der Verpflegung.

Neben der Arbeit in der Haus- und Landwirtschaft sollen die Jugendlichen in folgenden Bereichen geschult werden: Volkskunde, politische Geschichte Deutschlands, Werkkunde, Gelände- und Kartenkunde, Geopolitik, Lied- und Musikpflege sowie Volkskunst und Volkstanz. Wert wird dabei auf eine "straffe Disziplinierung und Abhärtung" gelegt.

Das Gesetz über das Landjahr hat folgenden Wortlaut:

„Gesetz über das Landjahr

Vom 29. März 1934

Um die seelische Verbundenheit der schulentlassenen Stadtjugend mit Heimat und Volkstum und das verständnis für den völkischen Wert gesunden Bauerntums zu vertiefen, hat das Staatsministerium das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Landjahrpflicht

Zur Teilnahme am Landjahr sind alle Kinder verpflichtet, die die Schule nach Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht verlassen und zum Landjahr einberufen werden.

§ 2. Träger des Landjahres

Das Landjahr ist eine Angelegenheit des Staates.

§ 3. Aufbringung der Kosten

(1)    Die persönlichen Kosten des Landjahrs trägt der Staat Preußen. Die sächlichen Kosten trägt der Staat Preußen. Die sächlichen Kosten tragen die Schulverbände; der Staat Preußen leistet dazu einen jeweils im Haushaltsplan festzustellenden Zuschuss. Die Landesschulkasse zieht die Beiträge ein, sie verwaltet die Mittel für das Landjahr und leistet die Ausgaben.

(2)    Bei der Verteilung der sächlichen Kosten auf die Schulverbände kann von dem für die Heranziehung der Schulverbände zu den persönlichen Volksschullasten geltenden Maßstab abgewichen werden.

§ 4 Landjahrleiter

Die Kinder werden während des Landjahrs in Heimen von Leitern und Helfern betreut, die der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung oder die von ihm beauftragten Behörden bestellen.

§ 5 Innere Ausgestaltung

Während des Landjahres werden die Kinder nach den Grundsätzen des nationalsozialistischen Staates erzogen. Ihre Gesundheit wird durch landwirtschaftliche Arbeit und durch Leibesübungen jeder Art gefördert.

§ 6 Aufsicht

Die Aufsicht über das Landjahr obliegt dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Sie wird ausgeübt durch den zuständigen Regierungspräsidenten.

§ 7 Berufsschulpflicht

Während der Landjahrzeit ruht die gesetzliche Berufs- und Fortbildungsschulpflicht.

§ 8 Durchführung

Mit der Durchführung des Gesetzes wird der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung beauftragt. Soweit es sich um die Durchführung des § 3 handelt, sind die Finanzminister und der Minister des Innern zu beteiligen.

§ 9 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. April 1934 in Kraft.

Berlin, den 17. März 1934

Das Preußische Staatsministerium

Gez. Göring       gez. Rust

Im Namen des Reiches verkünde ich für den Reichskanzler das vorstehende Gesetz, dem die Reichsregierung ihre Zustimmung erteilt hat.

Berlin, den 29. März 1934

Der Preußische Ministerpräsident

Gez. Göring“

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