Das Gesetz über das Landjahr hat folgenden Wortlaut:
„Gesetz über das Landjahr
Vom 29. März 1934
Um die seelische Verbundenheit der schulentlassenen Stadtjugend mit Heimat und Volkstum und das verständnis für den völkischen Wert gesunden Bauerntums zu vertiefen, hat das Staatsministerium das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Landjahrpflicht
Zur Teilnahme am Landjahr sind alle Kinder verpflichtet, die die Schule nach Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht verlassen und zum Landjahr einberufen werden.
§ 2. Träger des Landjahres
Das Landjahr ist eine Angelegenheit des Staates.
§ 3. Aufbringung der Kosten
(1) Die persönlichen Kosten des Landjahrs trägt der Staat Preußen. Die sächlichen Kosten trägt der Staat Preußen. Die sächlichen Kosten tragen die Schulverbände; der Staat Preußen leistet dazu einen jeweils im Haushaltsplan festzustellenden Zuschuss. Die Landesschulkasse zieht die Beiträge ein, sie verwaltet die Mittel für das Landjahr und leistet die Ausgaben.
(2) Bei der Verteilung der sächlichen Kosten auf die Schulverbände kann von dem für die Heranziehung der Schulverbände zu den persönlichen Volksschullasten geltenden Maßstab abgewichen werden.
§ 4 Landjahrleiter
Die Kinder werden während des Landjahrs in Heimen von Leitern und Helfern betreut, die der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung oder die von ihm beauftragten Behörden bestellen.
§ 5 Innere Ausgestaltung
Während des Landjahres werden die Kinder nach den Grundsätzen des nationalsozialistischen Staates erzogen. Ihre Gesundheit wird durch landwirtschaftliche Arbeit und durch Leibesübungen jeder Art gefördert.
§ 6 Aufsicht
Die Aufsicht über das Landjahr obliegt dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Sie wird ausgeübt durch den zuständigen Regierungspräsidenten.
§ 7 Berufsschulpflicht
Während der Landjahrzeit ruht die gesetzliche Berufs- und Fortbildungsschulpflicht.
§ 8 Durchführung
Mit der Durchführung des Gesetzes wird der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung beauftragt. Soweit es sich um die Durchführung des § 3 handelt, sind die Finanzminister und der Minister des Innern zu beteiligen.
§ 9 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. April 1934 in Kraft.
Berlin, den 17. März 1934
Das Preußische Staatsministerium
Gez. Göring gez. Rust
Im Namen des Reiches verkünde ich für den Reichskanzler das vorstehende Gesetz, dem die Reichsregierung ihre Zustimmung erteilt hat.
Berlin, den 29. März 1934
Der Preußische Ministerpräsident
Gez. Göring“