Uniformverbot für konfessionelle Verbände im Regierungsbezirk Münster
Aus den Mitteilungen Nr. 4 des Geheimen Staatspolizeiamtes Berlin vom 10.3.1934:
Gestützt auf den Erlass des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 4. Dezember 1933 über das Uniformverbot für die konfessionellen Verbände und die Beschränkung ihrer Tätigkeit auf rein kirchliche und religiöse Angelegenheiten, hat die Staatspolizeistelle in Recklinghausen den konfessionellen Jugendverbänden das Tragen von Uniformen und uniformähnlicher Kleidung sowie das geschlossene Auftreten mit Fahnen und Wimpeln verboten.
Entsprechende Anordnungen waren auch für die Bezirke Minden, Arnsberg und Düsseldorf erforderlich.
Den Jugendverbänden beider Konfessionen wurde jede nichtreligiöse Tätigkeit untersagt.“