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Ereignisse
1934
Juni

Gestapo weitet Verbote gegen konfessionelle Jugendverbände aus

Am 19. Juni 1934 weitet die Gestapo in Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg ein bereits am 19. Januar 1934 verfügtes Verbot gegen konfessionelle Jugendverbände aus. War ihnen im Januar lediglich das „Tragen von Uniformen oder Uniformstücken“ untersagt worden, so wurde – „um weitere Zusammenstöße mit der HJ zu verhindern“ – nunmehr angeordnet, dass „auch das Tragen aller Abzeichen verboten ist“. Hierzu, so wurde ausdrücklich betont, würde auch das Christus-Abzeichen des Bundes Neudeutschland zählen. In Lippstadt wurde dieses neuerliche Verbot am 10. Juli 1934 an die örtlichen Pfarrer weitergeleitet.

Der Erlass lautet:

"Auf Grund des § 1 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. S. 83), sowie auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (GS. S. 77) wird für den Bereich des Regierungsbezirks Düsseldorf folgende staatspolizeiliche Anordnung getroffen. § 1 1. Den konfessionellen Jugend- und Standesvereinigungen, auch solchen, die für einen Einzelfall gebildet sind, ist jegliche öffentliche Betätigung außerhalb des kirchlichen und religiösen Bereiches untersagt. Verboten ist insbesondere: jedes geschlossene Auftreten in der Öffentlichkeit, jede Art von politischer Betätigung, jede öffentliche Sportausübung, einschließlich des gemeinsamen Wanderns und der Errichtung von Ferien- und Feldlagern, das öffentliche Führen oder Zeigen von Fahnen, Bannern oder Wimpeln, das öffentliche Tragen einheitlicher Kleidung oder Abzeichen. Zulässig bleibt die geschlossene Teilnahme der konfessionellen Jugend- und Standesvereinigungen ohne einheitliche Kleidung und Abzeichen an kirchlichen Veranstaltungen, insbesondere an den althergebrachten Prozessionen, Wallfahrten und kirchlichen Begräbnissen. Hierbei ist das öffentliche Mitführen von kirchlich geweihten Fahnen und Bannern gestattet. 2. Der Vertrieb und Verkauf von Presseerzeugnissen jeder Art auf den öffentlichen Straßen und Plätzen in der Nähe von Gotteshäusern ist im Anschluss an den Gottesdienst oder kirchliche Veranstaltungen verboten. In gleicher Weise ist der Vertrieb und Verkauf von Presseerzeugnissen bei Prozessionen, Wallfahrten und ähnlichen kirchlichen Veranstaltungen, auf den von ihnen berührten Straßen und Plätzen oder in der Nähe von ihnen untersagt. § 2. Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung wird hiermit die Fest eines Zwangsgeldes bis zu 150 Mark, im Falle der Nichtbeitreibbarkeit die Festsetzung der Zwangshaft bis zu drei Wochen angedroht. Eine Strafverfolgung nach den einschlägigen Strafvorschriften wird hierdurch nicht aus geschlossen."

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