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Ereignisse
1934
Januar

Rechtsgutachten gegen Reichsbischof

Am 23. Januar 1934 übermittelt Westbund-Bundeswart Juhl ein (handschriftlich) auf den 18. Januar 1934 datiertes „außerordentlich wichtiges Rechtsgutachten“ einer „maßgeblichen juristischen Persönlichkeit“ zur Kenntnisnahme an die Kreisvorsitzenden des Bundes. In dem Gutachten heißt es:

„Bei Prüfung der Rechtsfrage,, ob der Reichsbischof den Vertrag betr. die Eingliederung des Evangelischen Jugendwerkes in die Hitlerjugend mit dem Reichsjugendführer abzuschließen berechtigt war, ist davon auszugehen, dass das Jugendwerk weder ein kirchenverfassungsmäßiges Organ noch eine Einrichtung der Deutschen Evangelischen Kirche ist, vielmehr eine Organisation eigenen Rechtes darstellt, demzufolge eine eigene Verfassung hat. Es wird durch den Reichsführer, dem der Ring der Amtsträger und der Führerrat zur Seite stehen, geleitet. Der Reichsführer ist nach der Verfassung nicht dem Reichsbischof unterstellt. Daran wird auch durchaus nichts geändert, dass nach Artikel I der Verfassung des Jugendwerkes vorgesehen ist, dass innerhalb der Deutschen Evangel. Kirche das Evangel. Jugendwerk die durch die Kirchenverfassung vorgesehene Jugendkammer bilden soll. Auch dass der Reichsführer vor Antritt seines Amtes nach Art. III/1 der Bestätigung durch den Reichsbischof bedarf, beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit seiner Stellung nach vollzogenem Amtsantritt. Es ist vielmehr festzustellen, dass allein der Reichsführer bevollmächtigt ist, im Namen der im Evangel. Jugendwerk Deutschlands zusammengeschlossenen Jugendverbände rechtskräftige Erklärungen gegenüber staatlichen und kirchlichen Stellen abzugeben (Art. III/1 der Verfassung), dass also er allein und im Verhinderungsfälle sein verfassungsmäßiger Vertreter und niemand anders namens des Jugendwerkes Verträge schließen kann. Es gibt weder die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche noch die des Evangelischen Jugendwerkes dem Reichsbischof das Recht, namens des Jugendwerkes zu handeln.

Das Verhältnis zwischen Kirchenführung und Jugendwerk ist auf dem Boden gegenseitigen Vertrauens aufgebaut. Dieses Vertrauensverhältnis sichert unter normalen Verhältnissen dem Reichsbischof immer die nötige Einwirkungsmöglichkeit. Daran, dass es in der Deutschen Evangel. Kirche jemals einen Reichsbischof geben könnte, der das Vertrauen nicht nur der gesamten evangelischen Jugend, sondern auch weitester Kreise des Kirchenvolkes überhaupt völlig verloren hat, hat man bei der Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Jugendwerk nicht gedacht, und daran brauchte man auch nicht zu denken. Denn dass einem Reichsbischof ohne Vertrauen eine wirksame Handhabe zur Einwirkung auf das Jugendwerk fehlt, ist nur gut und richtig. Auch durch ein etwaiges Gesetz der Deutschen Evangelischen Kirche könnte hieran nichts geändert werden. Zwar könnte im Wege der Kirchengesetzgebung auf das Evangel. Jugendwerk, wenn auch nicht direkt, so doch indirekt durch Bestimmungen, die die Gemeinden und die Pfarrer zu einem bestimmten Verhalten gegenüber dem Jugendwerk verpflichten, Einfluss ausgeübt werden; nicht aber könnte durch Kirchengesetz das Recht der gesetzlichen Vertretung des Jugendwerkes nach außen anders geregelt werden, als es durch die Verfassung geregelt ist. Im Übrigen kommt es hierauf deshalb nicht weiter an, weil einmal ein Gesetz nicht vorliegt, und ferner durch eine Anordnung des Reichsbischofs allein ein Gesetz auch nicht geschaffen werden könnte.

Auch der weitere Gedanke, der Reichsbischof möchte auf Grund des Art. 6, Abs. 1 der Verfassung der Deutschen Evangel. Kirche zu außerordentlichen Maßnahmen berechtigt sein, geht fehl. Wieweit die Befugnisse des Reichsbischofs nach Art. 6, Abs. 1 (insbesondere nach Satz 3 daselbst) gehen, ob insbesondere der Reichsbischof auch bei Anordnungen auf Grund dieser Bestimmung an den Rahmen der bestehenden Kirchengesetze gebunden ist, braucht hier nicht erörtert zu worden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob es zulässig ist, in allen irgendwie unbequemen Lagen außerordentliche Maßnahmen anzuordnen als „zur Sicherung der Verfassung“ angeblich erforderlich. Dadurch, dass der Reichsbischof einen Vertrag für das Jugendwerk selbst unterzeichnet hat, anstatt den Vertragspartner auf den Reichsführer des Jugendwerkes als dessen zuständigen Vertreter zu verweisen, wird eher die Kirchenverfassung übertreten als gesichert. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern dadurch eine einheitliche Führung der Deutschen Evangelischen Kirche gewährleistet wurde. Vor allem ist aber auf folgendes hinzuweisen: Unter Maßnahmen im Sinne des Art. 6, Abs. 1, Satz 3 der Verfassung können nur Anordnungen, Verfügungen und ähnliches verstanden werden, nicht aber der Abschluss eines Vertrages namens eines anderen. Für eine nach Art. 6 getroffene Anordnung trägt der Reichsbischof allein die volle Verantwortung. Aus der Art, wie die Maßnahmen an die Öffentlichkeit treten, muss demzufolge auch sich ergeben, dass es sich um eine vom Reichsbischof allein verantwortete Maßnahme handelt. Der Abschluss eines Vertrages namens eines anderen verdunkelt aber die Sache hinsichtlich der Verantwortlichkeit. Nach außen wird, weil der Vortragschluss ein Akt freier Entschließung ist, der Eindruck erweckt, als sei die Stelle, in deren Namen der Vertrag geschlossen wird, einverstanden und trage mit die Verantwortung für den Vortrag. Dass in Wirklichkeit aber die gesamte organisierte evangelische Jugend, vor allem die zu ihrer Vertretung berufene Leitung des Evangel. Jugendwerkes mit allen beteiligten Persönlichkeiten einen Vertrag in der Form, in der ihn der Reichsbischof abgeschlossen hat, aus Gewissensgründen entschieden ablehnen, wusste der Reichsbischof. Der Vertragspartner und die Öffentlichkeit sind also getäuscht. Der Vortragschluss verstößt gegen das Erfordernis der Klarheit und Wahrheit im Rechtsverkehr; Er kann durch Art. 6, Abs. 1 nicht gedeckt werden und ist deshalb, sofern nicht eine besondere Ermächtigung des Reichsbischofs vorgelegen haben sollte - dieser Gesichtspunkt ist nach zu erörtern -, nichtig.

Es kommt noch die Frage, ob der Reichsbischof zur Begründung seiner Legitimation zum Abschluss des Vertrages sich darauf berufen kann, dass ihm vom Evangel. Jugendwerk Befehlsgewalt übertragen worden ist. Es fragt sich, was das rechtlich bedeutet. Es war dies, wie in der Erklärung, mit der die Befehlsgewalt übertragen ist, ausdrücklich erklärt wurde, ein Akt des Vertrauens, der die Bereitwilligkeit zum Ausdruck bringt, der Führung des Reichsbischofs zu folgen und ihm als dem ersten leitenden Geistlichen der Kirche eine Stellung einzuräumen, die eine reibungslose Fortentwicklung des Jugendwerkes durch Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen zu gewährleisten versprach. Es handelte sich dabei um eine in einfacher einseitiger Erklärung ohne vertragliche Bindung ausgesprochene Vertrauenskundgebung, die dem internen Verhältnis zwischen Reichsbischof und Jugendwerk dienen sollte. Nach außen ist sie rechtlich bedeutungslos. Sie enthält insbesondere keine Verfassungsänderung für das Jugendwerk. Dass dessen Verfassung grundsätzlich bestehen bleiben, die Befehlsgewalt also nur im Rahmen dieser Verfassung übertragen werden sollte, war selbstverständlich, weil eine Änderung der Verfassung unmöglich ohne ausdrückliche diesbezügl. Feststellung durch eine einfache Erklärung gegenüber einem Dritten vorgenommen werden kann. Überdies ist auch bei Übertragung der Befehlsgewalt zum Ausdruck gebracht, dass die Anerkennung der Verfassung vorausgesetzt werde. Galt aber somit die Verfassung weiter, so hatte der Reichsbischof nach wie vor nicht das Recht, nach außen hin namens des Jugendwerkes zu handeln; er konnte nur der Führung selbst seine Anweisungen geben. Der von ihm namens des Jugendwerkes abgeschlossene Vertrag ist also wegen Mangels einer rechtsgültigen Vertretungsmacht auf Seiten des Reichsbischofs unwirksam.

Der Reichsbischof kann sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, dass er die Rechtslage anders beurteile und seine Berechtigung zum Vertragsschluss als gegeben habe ansehen müssen. Denn die Befehlsgewalt ist ihm vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich entzogen (Erklärung vom 19. Dezember 1935). Eine Kündigung der übertragenen Befehlsgewalt war nach Lage der Sache unzweifelhaft zulässig; weil sie, wie dargelegt, ein ausgesprochener Akt des Vertrauens war, konnte das Jugendwerk diese Befehlsgewalt aufkündigen, sobald die selbstverständliche Grundlage dafür weggefallen war. Als am 19. Dez. die Kündigung ausgesprochen wurde, war die Vertrauensgrundlage völlig verschwunden, das Jugendwerk, das früher unter gänzlich anders liegenden Verhältnissen die Befehlsgewalt dem Reichsbischof übertragen hatte, war berechtigt, die frühere Erklärung zurückzuziehen. Damit trat der normale verfassungsmäßige Zustand im Hinblick auf die Stellung des Reichsbischofs wieder ein. Die dem Reichsbischof übertragener besonderen Rechte waren damit erledigt.“

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