HJ-Mitglieder, die im Münstereifeler Konvikt wohnen, dürfen nicht an HJ-Veranstaltung teilnehmen
Am 17. Juni 1934 findet in Münstereifel eine Werbeveranstaltung der Partei für die HJ mit einem Aufmarsch statt. Dabei wird es den Hitlerjungen, die im Konvikt in Münstereifel wohnen, vom Präses des Konvikts untersagt, an dem Aufmarsch teilzunehmen und an dem Tag Uniform zu tragen. Auch am 23. Juni, dem "Tag der deutschen Jugend", wird es diesen Jungen verboten, Uniform zu tragen und als HJ an der Sonnwendfeier teilzunehmen. Bei der Sonnwendfeier dürfen sie nur im Verband der Schule anwesend sein.
Der Präses wird daraufhin polizeilich vernommen und gibt an, auf Anordnung der Erzbischöflichen Behörde gehandelt zu haben, derzufolge es den Insassen des Konvikts verboten sei, sich in der HJ aktiv zu betätigen. Die Mitgliedschaft in der HJ sei zwar gestattet, doch mit der Einschränkung, dass sie weder in Uniform erscheinen dürften, noch sich an den Appellen der HJ beteiligen dürften.
Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Köln an das Geheime Staatspolizeiamt Berlin, Kln, 5.10.1934, BArch R 58/5008, S. 1023
Erzbistum Köln unterstützt Konviktspräses
In einem Schreiben vom 2. Oktober 1934 bestätigt das Erzbistum Köln die Richtigkeit der Anordnungen des Konviktspräses Bötzke und führt aus: "Die Zweckbestimmung der Anstalt [lässt] eine Beteiligung an den Veranstaltungen der Hitlerjugend nicht zu. Das Konvikt in Münstereifel gehört nämlich seit seiner Gründung zu den sogenannten Tridentinischen Knabenseminaren, in denen für Schüler des Gymnasiums die entferntere Vorbereitung auf das Priestertum stattfindet. Es widerspricht dem Wesen einer solchen Anstalt, neben Schule und Elternhaus noch anderen Faktoren, insbesondere solchen, für deren religiössittliche Haltung seitens der Anstaltsleitung keine Bürgschaft übernommen werden kann, eine Mitwirkung bei der Erziehung der Schüler einzuräumen."
Erzbistum Köln an die Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Köln, Köln, 2.10.1934, BArch R58/5008, S. 1024