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Ereignisse
1934
Juni

Neue Verordnungen gegen konfessionelle Jugend

Der Westdeutsche Beobachter veröffentlicht am 1. Juni 1934 eine Verordnung des Kölner Regierungspräsidenten:

„Der Kölner Regierungspräsident hat soeben eine Verordnung erlassen, die, ähnlich den benachbarten Bezirken bereits ergangenen Vorschriften eine weitestgehende Befriedung des konfessionellen Lebens, soweit es sich in der Öffentlichkeit abspielt, zum Zeile hat. Danach werden die Glaubens- und Kirchendinge auf ihr ureigenes Gebiet das der Seelsorge, zurückgeführt und nicht mehr Gegenstand öffentlicher, die Volksgemeinschaft beeinträchtigender Diskussion gemacht. Die Verordnung hat nachstehenden Wortlaut:

Staatspolizeiliche Anordnung zur Befriedung des öffentlichen konfessionellen Lebens über das Auftreten konfessioneller Jugend- und Standesvereinigungen und die Behandlung von konfessionellen Presseerzeugnissen.

Auf Grund des § 1 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. 2. 1933 (RGBl. I, S. 83), sowie auf Grund der §§ 14 und 24 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 (G.S.S. 77) wird für den Regierungsbezirk Köln folgende Anordnung getroffen:

§ 1.
Die konfessionellen Verbände sind bei ihrer kirchlichen und religiösen Betätigung zu schützen. Außerhalb des kirchlichen und religiösen Gebiets ist den Angehörigen der konfessionellen Jugend- und Standesverbände, einschließlich der sogenannten Staatsjugend, auch wenn diese nur für einen Einzelfall zusammengesetzt wird, jegliche öffentliche Betätigung untersagt.
Verboten ist insbesondere:
Jedes geschlossene Auftreten in der Öffentlichkeit (einschließlich Abordnungen), jede politische Betätigung, das öffentliche Tragen von einheitlicher Kleidung (Kluft, Uniform usw.), einheitlichen Kleidungsstücken oder Abzeichen, die auf die Zugehörigkeit einer konfessionellen Jugend- oder Standesorganisation schließen lassen, das öffentliche Mitführen oder Zeigen von Fahnen, Bannern und Wimpeln, jede sportliche, volkssportliche oder geländesportliche Betätigung, einschließlich des gemeinsamen Wanderns, der Haltung eigener Musik- und Spielmannzüge und der Einrichtung von Ferien- und Zeltlagern.
Zulässig ist die geschlossene Teilnahme der konfessionellen Jugend- und Standesvereinigungen ohne einheitliche Kleidung an kirchlichen Veranstaltungen, Wallfahrten und kirchlichen Begräbnissen. Hierbei ist das öffentliche Mitführen von kirchlich geweihten Fahnen und Bannern gestattet. Auch in diesen Fällen darf dennoch weder ein geschlossener An- noch Abmarsch stattfinden.

§ 2.
Die Herstellung, Versendung, Verteilung und Verbreitung von Flugblättern und Flugschriften kirchenpolitischen, insbesondere kirchenpolemischen Inhalts, ist bis auf weiteres verboten.
Ebenso ist untersagt der öffentliche Betrieb der die Verteilung von Presseerzeugnissen, die ihrem Inhalt nach überwiegend für Jugendliche bestimmt sind (Jugendzeitungen, Jugendzeitschriften) oder von sonstigen Presseerzeugnissen konfessionellen Inhalts durch die Angehörigen der konfessionellen Jugendverbände.

§ 3.
Untersagt ist der Verkauf oder die Verteilung von Presseerzeugnissen jeder Art auf allen der Öffentlichkeit zugänglichen Plätzen.
a) in der Nähe von Gotteshäusern zur Zeit des Gottesdienstes oder sonstiger kirchlicher Veranstaltungen und in zeitlichem Zusammenhang mit diesen,
b) während, vor und nach Prozessionen, Wallfahrten, Begräbnissen und ähnlichen kirchlichen Veranstaltungen, soweit die Straßen und Plätze von diesen berührt werden oder in der Nähe gelegen sind.
c) in oder in der Nähe von Schulen.

§ 4.
Das aufdringliche Anpreisen von Presseerzeugnissen konfessionellen Inhaltes auf öffentlichen Straßen und Plätzen, insbesondere durch lautes Ausrufen oder sonstige auffällige Werbemethoden ist verboten.

§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf Grund des § 4 der Verordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bestraft. Auch kann gegen Zuwiderhandelnde Schutzhaft verhängt werden. Unerlaubt getragene Kluft oder Abzeichen, unerlaubt mitgeführte Fahnen, Banner oder Wimpel, sowie unerlaubt zur Verteilung gelangende Presseerzeugnisse und Flugblätter können außerdem beschlagnahmt werden."

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