Flugblatt "Vom guten Recht der katholischen Jugend"
Nach einem Bericht der Gebietsführung Mittelrhein vom 7. Juli 1934 verteilt die Pfarrgeistlichkeit von Köln im Mai 1934 ein Flugblatt, das mit den Worten "Vom guten Recht der katholischen Jugend" überschrieben ist und das Konkordat "in völlig sinnentstellter Form" auslege. So heiße es darin sinngemäß, dass die Kirche eine Staatsauffassung, der zufolge "die gesamte Jugend vom Staat erfasst und erzogen werden soll innerhalb und außerhalb der Schule in interkonfessioneller Gemeinschaft und eigener weltanschaulicher Prägung" als "mit der kirchlichen Lehre unvereinbar" ablehne. Weiter heiße es dort: "Eine Auffassung vom Staat, die die junge Generation ganz und ausnahmslos vom Kindesalter bis zu den Jahren der vollen Reife in Anspruch nimmt, ist für einen Katholiken unvereinbar mit dem natürlichen Recht der Familie."
Zudem werde auf den päpstlichen Osterbrief 1934 Bezug genommen und erklärt, "trotz alles Schweren, durch das die katholische Jugend die Vorsehung hindurch leite, und entgegen einer mit Lockrufen und Druck arbeitenden Propaganda für eine neue Lebensauffassung, die von Christus weg ins Heidentum zurückführe, hätte die katholische Jugend dem Heiland und der Kirche den Schwur der Liebe und Treue gehalten".(1)
Gegendarstellung im Westdeutschen Beobachter
Der Westdeutsche Beobachter reagiert auf das Flugblatt am 18. Mai 1934 mit einer dreispaltigen Gegendarstellung, in dem die einzelnen Kritikpunkte des Flugblattes entkräftet werden sollen.
So wird darauf verwiesen, dass der Staat den religiösen Verbänden und Organisationen ihre Eigenleben garantiere, dafür jedoch auch erwartet wird, dass sich die Kirche in den Dienst des nationalsozialistischen Staates stelle.
Der Kritik von katholischer Seite, dass Mitglieder katholischer Verbände als "deutsche Jugend minderen Rechts und zweiter Klasse" angesehen würden, wird als "unerhörter Angriff auf die Autorität und den Gerechtigkeitssinn des Staates" abgewehrt und gleichzeitig beton, dass es nur eine deutsche Jugendorganisation gebe, und das sei die HJ.
Dem Einwand, der Anspruch des nationalsozialistischen Staates auf die Kinder und Jugendlichen sei nicht mit dem Recht der Familie auf die eigenen Kinder zu vereinbaren, wird mit Hinweis auf das WHW und das Hilfswerk "Mutter und Kind" begegnet.
Auf den Vorwurf schließlich, der Nationalsozialismus würde zum "Heidentum" führen, wird entgegnet, der Staat befinde sich nicht mehr in den Händen des Zentrums, "das zusammen mit dem Marxismus der Gottlosenbewegung Tür und Tor geöffnet hat". Der neue Staat habe vielmehr das "positive Christentum" in seinem Programm verankert.
Der Appell an "Glauben und an Jesus Christus" von katholischer Seite sei nichts anders als politische Macht. Man verharre in dem "Irrglauben", als sei Seelsorge ohne politische Macht nicht denkbar. Die Kirche jedoch hätte alle Freiheiten, ihre religiöse Arbeit auszuüben. Alles andere könne man unbesorgt dem Staat überlassen.
Gestapo Köln verbietet Flugblatt
Die Kölner Gestapo teilt dem Generalvikariat am 19. Mai 1934 mit: „In den letzten Tagen ist von kirchlichen Stellen und von Angehörigen katholischer Verbände ein von der Pfarrgeistlichkeit der Stadt Köln herausgegebenes Flugblatt ‚Vom guten Recht der katholischen Jugend' in der Stadt Köln und den Gemeinden des Regierungsbezirks Köln in verschiedenartiger Weise verteilt worden. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Verhandlungen über das Reichskonkordat muss die Herausgabe dieser Druckschrift aus Ausdruck des Willens katholischer Stellen gewertet werden, den Zustand der äußeren Befriedung des Verhältnisses zwischen den katholischen Jugendverbänden und der Hitlerjugend zu stören und erneut Unruhe in die Bevölkerung zu tragen. Die Herausgabe der Druckschrift ist daher in weiten Kreisen der Bevölkerung als eine Provokation der nationalsozialistischen Organisationen angesehen worden. Mir ist gemeldet worden, dass beabsichtigt sei, die Druckschrift ‚Vom guten Recht der katholischen Jugend' und auch andere Druckschriften an den Pfingsttagen zur Verteilung zu bringen. Hierdurch würde zweifellos eine noch stärkere Störung des öffentlichen Friedens eintreten, die gerade im Hinblick auf die Heiligkeit und Würde der Feiertage keineswegs verantwortet werden kann.
Ich sehe mich daher veranlasst, auf Grund des § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes und der Verordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28.2.1933 die Verteilung und Verbreitung der Druckschrift ...für den gesamten Bereich des Regierungsbezirks Köln bis auf weiteres zu verbieten. Dieses Verbot bezieht sich auf alle Verteilungs- und Verbreitungsmethoden.
In gleicher Weise verbiete ich hiermit bis auf weiteres die Verteilung, Versendung und Verbreitung aller Flugblätter kirchenpolitischen Inhalts.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohe ich hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 150 RM., ersatzweise dies Zwangshaft bis zu 6 Wochen an.
Ich bitte dringend darum, dieses vorbeugende Verbot sämtlichen Ihnen unterstellten kirchlichen Stellen und Organisationen umgehend zur Kenntnis zu bringen."(2)