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Ereignisse
1934
Mai

Uniformverbot und Fronleichnamsprozessionen

Vor Fronleichnam 1934 herrscht offenbar große Unsicherheit in der Frage, inwieweit das Uniformverbot für katholische Jugendgruppen auch auf die anstehenden Prozessionen Anwendung finden.

Im „Düsseldorfer Tageblatt" heißt es hierzu am 22. Mai 1934: „Im Hinblick auf die zurzeit in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf bestehenden Verbote bezüglich des geschlossenen öffentlichen Auftretens, des Tragens einheitlicher Vereinstracht und Abzeichen sowie des Mitführens von Wimpeln oder Fahnen der katholischen Jugendorganisationen haben wir am 19. April an die Herren Regierungspräsidenten von Köln und Düsseldorf die Anfrage gerichtet, ob und wieweit diese Verbote auch die üblichen kirchlichen Prozessionen gelten sollen. In dem am 5. Mai bei uns eingegangenen Antworten der zuständigen Staatspolizeistellen erscheinen die Verbote insofern gemildert, als ein geschlossenes Auftreten der katholischen Jugendorganisationen bei Prozessionen, wenn auch ohne Vereinstracht, Vereinsabzeichen, Vereinswimpel und Vereinsfahnen, erlaubt wurde."

Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Köln antwortet: „Die althergebrachten öffentlichen Prozessionen können auch in diesem Jahre stattfinden. Soweit die Teilnahme von Angehörigen der katholischen Jugendverbände und -vereine an diesen Prozessionen in Frage kommt, bestehen keine Bedenken gegen ein geschlossenes Auftreten der Angehörigen dieser Verbände und gegen das Mitführen und Zeigen kirchlich geweihter Fahnen und Banner mit religiösen Symbolen. Den an den Prozessionen teilnehmendes Angehörigen der katholischen Jugendverbände kann jedoch das Tragen von Bundestracht oder von Kleidungsstücken und Abzeichen, die sie als Angehörige der katholischen Jugendorganisationen kenntlich machen, nicht gestattet werden, das diese äußerliche Kennzeichnung nicht zum religiös kirchlichen Wesen gehört. Auch das Mitführen und Zeigen von Wimpeln der Verbände wird nicht zugelassen.
Die gleiche Regelung gilt auch für Leichenzüge und kirchliche Beerdigungen.
Ich habe die nachgeordneten Behörden entsprechend unterrichtet. Sollte das Erzbischöfliche Generalvikariat die nachgeordneten kirchlichen Stellen mit Weisungen versehen, so bitte ich, mir fünf Abdrucke übersenden zu wollen."

Die „Kölnische Volkszeitung" schreibt am 29. Mai 1934: „Die Regierungspressestelle teilt mit: Die vielfach aufgetauchten Zweifelsfragen über den Schutz des Fronleichnamtages sind nunmehr durch die Polizeiverordnung über den Schutz der kirchlichen Feiertage vom 19. Mai 1934 geklärt. Diese Verordnung verbietet am Fronleichnamstage in den überwiegend katholischen Gemeinden alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Diese Formulierung ist mit voller Absicht so unbestimmt gewählt worden, weil sie bezweckt, an die bisherige örtliche, durchaus bewahrte Tradition anzuschließen. Es wird also keineswegs für den ganzen Tag allgemeine Betriebsruhe oder völliger Ladenschluss angeordnet. Die bisher geübte Rücksicht auf die Prozessionen muss selbstverständlich wie bisher geübt werden. Die Sonntagsruhe-Vorschriften der Gewerbeordnung finden hiernach auf den Fronleichnamstag keine Anwendung, sondern nur die vorstehend erläuterten Vorschriften über die äußere Ruhe des Tages. (...)
Anlässlich des bevorstehenden Fronleichnamstages ist nun in einer Anordnung der Staatspolizeistelle Düsseldorf für den gesamten Bereich des Regierungsbezirks die Regelung getroffen, dass den katholischen Verbänden die geschlossene Teilnahme an den Prozessionen unter Mitführung der kirchlich geweihten Fahnen und Banner, jedoch ohne Uniformierung und ohne Abzeichen gestattet ist. Die gleiche Regelung soll in Zukunft auch für sonstige kirchliche Veranstaltungen in althergebrachtem Rahmen (...) gelten."

Die Berliner Zeitung „Germania" schreibt unter der Schlagzeile „Uniformverbot für Fronleichnamsprozessionen" am 2. Juni 1934:  Berlin vom 2. Juni 1934: „Der Polizeipräsident in Berlin richtete unter dem 30. Mai, also am letzten Mittwoch, ein Schreiben an das Bischöfliche Ordinariat in Berlin, in dem es heißt, das auf Anordnung des Geheimen Staatspolizeiamts bei kirchlichen Prozessionen, insbesondere auch bei allen Fronleichnamsprozessionen, einheitliche Kleidung, sowie Mitführen von Fahnen und Wimpeln, außer Kirchenfahnen verboten ist.
Auf eine Erklärung des Vertreters des Bischöflichen Ordinariats Berlin, dass es nicht möglich sei, alle in Betracht kommenden Verbände in der kurzen Zeit über das Verbot zu informieren, wurde vom Reichsministerium des Inneren dieses Verbot für die Fronleichnamsprozession in St. Hedwig außer Kraft gesetzt.
Wie uns von zuständiger Seite mitgeteilt wird, gilt die Ausnahme, (...) auch für die Prozessionen der Pfarreien am morgigen Sonntag, Es dürfen also die Uniformen getragen und die Wimpel mitgeführt werden.
Bekanntlich ist die Frage der katholischen Jugendorganisationen und katholischen Organisationen Gegenstand der Verhandlungen der in den nächsten Tagen beginnenden Fuldaer Bischofskonferenz. Ihre endgültige Lösung wird sie durch die Verhandlungen finden, die zwischen dem Vatikan und der deutschen Regierung stattfinden werden."

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