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Völkerbund und Emigration

Die „Nürnberger Gesetze“ bewirkten keine Intensivierung der Aktivitäten des Völkerbundes zugunsten der deutsch-jüdischen Flüchtlinge.

Im Oktober 1933 hatte der Völkerbund einen „Hohen Kommissar für die Flüchtlinge (jüdische und andere) aus Deutschland“ bestellt, der — als selbständige Institution — seinen Amtssitz in Lausanne hatte. Im Endergebnis erzielte er nicht mehr als einige Erleichterungen im Passwesen. Für Hans-Albert Walter stellte diese Position nichts anderes dar, als „eine Attrappe ohne Autorität und Macht“.

Der erste Hochkommissar, der amerikanische Politikwissenschaftler James G. McDonald, erklärte seinen Rücktritt, weil die westlichen Staaten selbst noch nach Erlass der Nürnberger Rassegesetze keinen Anlass für eine effektive Flüchtlingspolitik sahen.

Als Zehntausende deutscher Juden nach Erlass der „Nürnberger Gesetze“ verzweifelt nach einer Emigrationsmöglichkeit suchten, appellierte die „Jüdische Rundschau“ unter der Schlagzeile „Öffnet die Tore“ am 26. November 1935 an den Völkerbund und die ihm angehörenden Länder, den vertriebenen deutschen Juden Asyl zu gewähren.

Eine von Sir Neill Malcolm, McDonalds Nachfolger, zum 2. Juli 1936 einberufene Regierungskonferenz verabschiedete eine Konvention, die den Begriff des deutschen Flüchtlings definierte und u. a. festlegte, dass ihm Identitäts- und Reisepapiere ausgestellt werden sollten, wenn ihm die Behörden des jeweiligen Landes die Aufenthaltserlaubnis erteilt hatten.

Die Vereinbarung wurde von Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden und der Schweiz unterzeichnet und trat nach der Ratifizierung durch die jeweiligen Parlamente in Kraft. Erst das Novemberpogrom des Jahres 1938 veranlasste einige Länder - darunter Großbritannien und die Vereinigten Staaten - zu einer Änderung ihrer bisher restriktiven Asylpolitik.

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