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Reichsfluchtsteuer

Die Reichsfluchtsteuer wurde bereits am 8. Dezember 1931 „zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens“ eingeführt, um in Zeiten der Wirtschaftskrise einer Kapitalflucht aus dem Reichsgebiet entgegenzuwirken. Sie wurde bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes fällig, sofern das Vermögen 200.000 Reichsmark überstieg oder das Jahreseinkommen mehr als 20.000 Reichsmark betrug. Der Steuersatz wurde auf 25 Prozent des Vermögens des Steuerpflichtigen festgesetzt.

Mit der NS-Machtübernahme wurde dieses Instrument in Massiver und sich permanent steigernden Weise zur Ausplünderung vor allem der jüdischen Bevölkerung eingesetzt. Deren Emigration war zwar erwünscht, allerdings mit hohen Abgaben belegt. Bereits bei Anzeichen auf eine mögliche Emigration konnten Finanzämter „Sicherheiten“ verlangen. Bei der Ausreise mussten dann eine „Reichsfluchtsteuer“ und Devisenabgaben gezahlt werden.

Um Kapital ins Ausland zu transferieren, mussten die Auswanderer zuvor über ein Sperrkonto Devisen erwerben, wobei eine erhebliche Abschlagsteuer fällig wurde. Diese erhöhte sich von 20 Prozent 1934 über 81 Prozent 1936 auf schließlich 95 Prozent im Jahr 1939. Damit konnten diejenigen, die die Emigration wählten, nur einen Bruchteil ihres Vermögens ins Ausland retten.

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