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„Geltungsjude“

Mit der ersten Durchführungsverordnung zu den Nürnberger Gesetzen am 14. November 1935 konnten Menschen mit einem jüdischen und einem nichtjüdischen Elternteil - je nach Religionszugehörigkeit - sowohl als sogenannte „Mischlinge ersten Grades“ als auch als sogenannte „Geltungsjuden“ definiert werden. Jene, die der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten, galten trotz ihrer lediglich „halbjüdischen“ Herkunft als jüdisch („Geltungsjuden“) und wurden denselben diskriminierenden Bestimmungen wie die übrigen Angehörigen der jüdischen Bevölkerung unterworfen.

Außerdem wurden Kinder „halbjüdischer“ Herkunft, die nach 1935 geboren wurden, als „Geltungsjuden“ klassifiziert, selbst wenn sie gleich nach der Geburt getauft worden waren. Das führte in vielen dieser „Mischehen“-Familien dazu, dass Geschwister seitens der NS-Bürokratie unterschiedlich kategorisiert wurden, weil häufig die Söhne jüdisch erzogen wurden, während Töchter eher katholisch oder evangelisch getauft wurden. Auch jene Menschen mit einem jüdischen Großelternteil („Vierteljuden“), die aber einer jüdischen Gemeinde angehörten, wurden als „Geltungsjuden“ definiert, obgleich getaufte „Vierteljuden“ - in offizieller NS-Terminologie als „Mischlinge zweiten Grades“ bezeichnet - als „deutschblütig“ galten und damit nach den NS-Rassekategorien der „Volksgemeinschaft“ zugerechnet wurden.

Der jeweilige Status konnte für jeden Betroffenen weitreichende Auswirkungen haben. Während „Mischlingen“ noch bis Juli 1942 der Besuch einer weiterführenden Schule möglich war, wurden „Geltungsjuden“ bereits im Frühjahr 1938 der Schule verwiesen und mussten eigens eingerichtete jüdische Schulen besuchen. Im Gegensatz zu „Geltungsjuden“ erhielten „Mischlinge“ während der Kriegsjahre die gleichen Lebensmittelkarten und -mengen wie „Arier“; die „Geltungsjuden“ hingegen wurden gemeinsam mit der jüdischen Bevölkerung sukzessiv vom Bezug der Grundnahrungsmittel ausgeschlossen und bekamen ab Oktober 1942 weder Fleisch, Eier, Milch noch Obst. Außerdem mussten die meisten jüdischen Partner in „Mischehen“ sowie die als „Geltungsjuden“ definierten Frauen und Männer im Verlauf des Krieges Zwangsarbeit leisten

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