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Chronik und Quellen
1934
Juni 1934

Bericht aus Wiesbaden

Am 16. Juni 1934 erstattet das Regierungspräsidium Wiesbaden folgenden Bericht über „Jüdische Vereine und Verbände“:

Es ist in letzter Zeit sehr oft die Beobachtung gemacht worden, daß die Juden versuchen, durch Neugründung jüdischer Vereine und Belebung der Vereinstätigkeit ihre Stellung wieder zu befestigen. Aus diesem Grunde ergibt sich die Frage, inwieweit die Polizeibehörden dieser Erscheinung entgegentreten können und sollen. Im allgemeinen wird sich aus der Sachlage, also von Fall zu Fall, ergeben müssen, ob die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung vom 28. Februar 1933 gegeben sind und die Auflösung oder Verhinderung der Bildung eines solchen Vereins zum Schutze von Volk und Staat notwendig ist.

Aber darüber hinaus würde ich es für zweckmäßig halten, die Bildung jüdischer Vereine wegen der eingangs erwähnten Gefahr allgemein zu untersagen, wie dies von einer Anzahl von Behörden auch beantragt wird, wenn ein solches Verbot praktisch durchführbar wäre. Letzteres bezweifle ich aber, da das gesellige oder unter sonstigen Vorwänden bewerkstelligte Zusammenkommen der betreffenden Personen polizeilich nicht zu verhindern ist. Ich bin daher gegen ein solches allgemeines Verbot.

Wohl halte ich es für gut und auch für durchführbar, den jüdischen Vereinigungen jedes propagandistische und demonstrative Auftreten zu untersagen und in dieser Richtung eine allgemeine Anweisung an alle Polizeibehörden zu erlassen.

Ich bemerke noch, daß ich die mir unterstellten Polizeibehörden in diesem Sinne zunächst angewiesen und dabei noch hervorgehoben habe, daß die polizeilichen Anordnungen über die konfessionellen Jugendverbände und ihre Betätigung (z.B. Sportverbot) selbstverständlich auch auf jüdische Vereine dieser Art Anwendung finden müssen, da es nicht angeht, jüdischen Verbänden zu gestatten, was christlichen Vereinen untersagt ist. Ganz abgesehen von der Frage, ob jüdische Vereine zu den konfessionellen Verbänden im eigentlichen Sinne der diesbezüglichen polizeilichen Anordnungen zählen. Eine einheitliche Handhabung auch dieser Frage ist erwünscht.

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