Deportation letzter ausländischer Juden
Am 5. Juli 1943 drängt Adolf Eichmann auf die Deportation der letzten ausländischen Juden:
Betrifft: Behandlung von Juden ausländischer Staatsangehörigkeit (Allgemein)
Bezug: Dort. Schreiben vom 8.2.43 - D III136 g - hiesiger Erlaß vom 5.3.43 - IV B 4b 2314/43 g. (82)5 - und fernmündliche Unterredung mit Regierungsrat Hunsche Nachdem bis jetzt die den ausländischen Regierungen für die sogen. Repatriierung ihrer Staatsangehörigen Juden ursprünglich gesetzten Fristen mit hiesigem Einverständnis mehrfach stillschweigend oder auch offiziell verlängert worden sind, wird nunmehr ein längeres Zuwarten und ein weiteres Entgegenkommen für nicht mehr vertretbar gehalten. Nach dem augenblicklichen Stand der Endlösung der Judenfrage im Reich befinden sich im Reichsgebiet lediglich noch die in deutsch-jüdischer Mischehe lebenden Juden und einige wenige Juden ausländischer Staatsangehörigkeit. Die Abschiebung der mit dortigem Einverständnis hierfür vorgesehenen Juden ausländischer Staatsangehörigkeit ist inzwischen abgeschlossen, desgleichen dürften die Repatriierungsmaßnahmen der hierfür in Frage kommenden Länder zum größten Teil durchgeführt sein.
Um auf diesem Gebiet zu einer endgültigen Lösung kommen zu können, ist es erforderlich, den betreffenden Regierungen nunmehr einen Endtermin für die Durchführung der Repatriierung zu setzen.
Es darf daher gebeten werden, den Regierungen der nachstehend aufgeführten Länder
1.) Italien,
2.) Schweiz,
3.) Spanien,
4.) Portugal,
5.) Dänemark,
6.) Schweden,
7.) Finnland,
8.) Ungarn,
9.) Rumänien,
10.) Türkei mitzuteilen:
a) daß ihren im deutschen Machtbereich befindlichen Staatsangehörigen Juden von den deutschen Dienststellen nur noch bis zum 31.7.1943 Ausreisesichtvermerke erteilt werden und die nach Ablauf von weiteren 3 Tagen (3.8.1943) im deutschen Machtbereich verbliebenen Juden in jeder Hinsicht den Juden deutscher Staatsangehörigkeit gleichgestellt werden,
b) daß, falls bis zu diesem Zeitpunkt die Repatriierung eines besonders interessierenden Juden nicht durchgeführt werden könne, eine Ausnahmeregelung nur in dem Fall [zu] gesichert werden könne, wenn der betreffende Jude dem Auswärtigen Amt bis zum 1.8.1943 namhaft gemacht wird.
Abschließend wird gebeten, im Interesse der Endlösung der Judenfrage etwaige Bedenken zurückzustellen, nachdem den ausländischen Regierungen in dieser Angelegenheit vom Reich bisher in großzügigster Weise Entgegenkommen gezeigt worden ist