Weitere Richtlinien zur Kennzeichnungspflicht
Am 7. November 1941 veröffentlicht das Jüdische Nachrichtenblatt folgende neue „Polizeiverordnung zur Kennzeichnung von Juden“:
Sondervorschriften für den Postreisedienst
1. Juden sind von der Benutzung der Kraftsonderposten und Landkraftposten ausgeschlossen. (…)
3. Kraftposten, die ausschließlich Ortsverkehr bedienen, dürfen von Juden ohne besondere Erlaubnis benutzt werden. Jedoch ist die Benutzung von Kraftposten-Überlandlinien durch Juden nur zu Fahrten innerhalb ihrer Wohngemeinde nicht zulässig.
4. Bei Kraftposten im Überlandverkehr sind Juden mit Erlaubnisschein nur zu befördern, soweit Platz vorhanden ist. Erforderlichenfalls haben Juden auch an Unterwegsorten den Wagen zu verlassen, wenn sonst andere Reisende Zurückbleiben müßten.
5. Juden dürfen Sitzplätze nur einnehmen, wenn diese nicht für andere Reisende benötigt werden.