Telegramme ins Ausland nur noch durch Gestapo möglich
Am 15. Januar 1940 erlässt der Chef der Sicherheitspolizei folgende Rundanweisung zum Umgang mit Telegrammen ins Ausland:
Betrifft: Jüdische Auswanderung. (...)
Auf Anordnung des Oberkommandos der Wehrmacht ist der Telefon- und Telegrammverkehr nach dem nichtfeindlichen Ausland grundsätzlich gesperrt. Er kann nur von den Behörden, Firmen und Privatpersonen ausgeübt werden, die vom Oberkommando der Wehrmacht zugelassen sind.
Die beschleunigte Auswanderung von Juden macht in vielen Fällen erforderlich, daß unmittelbar vor der Auswanderung zur Klärung einzelner Fragen noch telegrafische Rückfragen bei den betreffenden ausländischen Hilfsorganisationen gehalten werden (z.B. Rückfragen, ob die Durchreisegenehmigung der Durchreisestaaten erteilt ist, Rückfrage zur Feststellung des erforderlichen Passagegeldes).
Eine Aufgabe derartiger Telegramme durch die jüdischen Auswanderer kann nicht zugelassen werden. Im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht ordne ich daher an, daß die zuständigen Staatspolizei(leit)stellen diese Telegramme nach dem nichtfeindlichen Ausland aufgeben. Die Zulassungsanträge sind von den jüdischen Auswanderern an die Staatspolizei-(leit)stellen zu richten.
Wegen der Überlastung der in Betrieb gebliebenen Leitungen ist die Führung von Ferngesprächen nach dem Ausland für den erwähnten Zweck nicht zulässig.