Verwertung jüdischen Schmelzsilbers
Göring als Beauftragter für den Vierjahresplan verschickt am 11. April 1939 folgendes Schreiben an die kommunalen Pfandleihanstalten u.a.:
Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring
Beauftragter für den Vierjahresplan Berlin, den 11. April 1939
Reichskommissar für die Preisbildung W 9, Leipziger Platz 7
RfPr. III A - 132 - 4383
Betrifft: Verwertung des Schmelzsilbers aus jüdischem Besitz.
Im Nachgang zu den von dem Herrn Reichswirtschaftsminister zugleich in meinem Namen in dem Erlass vom 23. März 1939 - III Jd. 1/7167/39 - getroffenen Anordnungen teile ich folgendes mit:
Die auf Seite 3 des Erlasses genannten Stellen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft:
1) die Wirtschaftsgruppe Metallwaren,
2) die Fachgruppe Schmuckwarenindustrie und
3) der Reichsinnungsverband des Juwelier-, Gold und Silberschmiedehandwerks
haben mit meiner Zustimmung die Degussa, Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt vorm. Roessler, beauftragt, das bei den Leihanstalten anfallende Schmelzsilber für Rechnung der genannten drei Gruppen anzukaufen und zu scheiden. Die übrigen deutschen Scheideanstalten werden an diesem Auftrag in angemessener Weise beteiligt. Das von dem Herrn Reichswirtschaftsminister in dem Runderlass vom 23. März 1939 festgelegte Verfahren wird hierdurch nicht berührt.
Als „handelsübliche Verarbeitungskosten” i. S. des § 3 der allgemeinen Anordnung vom 9. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 327 vom 10. Oktober 1936) habe ich den Betrag von 2.- RM/kg Schmelzsilber
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festgesetzt. Als Übernahmepreis für Schmelzsilber (vgl. S. 2 Ziff. 2a des Erlasses III Jd 1/7167/39) darf der untere Berliner Börsenkurs vom Tage der Übernahme des Schmelzsilbers abzüglich der Scheidekosten von 2.- RM/kg Schmelzsilber gefordert werden. Da der Börsenpreis für Feinsilber gilt und nur der Silberinhalt des Schmelzsilbers bezahlt werden kann, ist den Scheideanstalten eine endgültige Abrechnung des Übernahmepreises erst möglich, wenn durch eine nach dem handelsüblichen Verfahren vorgenommene Silberprobe der Feingehalt festgestellt ist. Als Abschlagszahlung darf ein Betrag geleistet werden, der auf Basis eines durchschnittlichen Feingehalts von höchstens 800/1000 errechnet ist. Die endgültige Abrechnung hat nach dem festgestellten Feinsilberinhalt zu erfolgen; ein Endpreis auf Grund eines geschätzten Feinsilbergehalts darf nicht gestellt werden.
Die Börsenpreise für Silber sind täglich im Reichsanzeiger unter den „Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes” veröffentlicht. Die in Ziffer 2a auf S. 2 des Erlasses III Jd. 1/7167/39 angekündigte Bekanntgabe eines einheitlichen Preises durch die Zentralstelle wird nicht erfolgen.