Abgaben jüdischer Auswanderer
Am 16. Januar 1939 versendet der Reichswirtschaftsminister folgendes Schreiben an die städtischen Pfandleihanstalten:
Der Reichswirtschaftsminister Berlin W 8, den 16. Januar 1939
V Dev. 3/1774/39 Behrenstraße 43
Betr.: Sicherstellung von Abgaben jüdischer Auswanderer an die Deutsche Golddiskontbank durch
Hinterlegung von Schmuck- und Wertsachen.
Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern ersuche ich, bis zur Regelung des Verfahrens der nach § 14 der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 - RGBl. I S. 1709 eingerichteten öffentlichen Ankaufsstellen (§ 5 der DVO. vom 16.I.1939 RGBl. I S.37) Schmuck- und Wertsachen von jüdischen Auswanderern nach folgenden Bestimmungen in Verwahrung zu nehmen:
1) Der Auswanderer muß den Bescheid einer Devisenstelle vorlegen, in dem ihm eine Reichsmarkabgabe an die Deutsche Golddiskontbank auferlegt worden ist.
2) Der Auswanderer hat durch Unterzeichnung eines als Anlage 1) beigefügten Formblattes, das ihm durch die Devisenstelle ausgehändigt wird, die Pfandleihanstalt zu ermächtigen:
a) Die in Verwahrung gegebenen Schmuck- und Wertsachen zu gegebener Zeit an die in der
Verordnung vom 3. Dezember 1938 vorgesehenen öffentlichen Ankaufsstellen zu veräußern.
b) Von dem erzielten Erlös 5 % als Verwahrungs- und Verwaltungsgebühr einzubehalten.
c) Aus dem Erlös die in dem Bescheid der Devisenstelle vorgesehene Abgabe an die Deutsche
Diskontbank, Abteilung Zusatzausfuhr, Berlin C 111, zu leisten.
d) Einen etwa verbleibenden Reichsmarkbetrag auf ein Auswandererguthaben bei einer
Devisenbank einzuzahlen.
Ich ersuche, darauf zu achten, daß der in dem Formblatt eingesetzte Betrag mit dem von der Devisenstelle festgesetzten überein-
stimmt.
3) Dem Auswanderer ist eine Bescheinigung (vgl. Formblatt Anlage 2) in doppelter Ausfertigung - eine Ausfertigung für den Auswanderer, eine zur Weitergabe an die Devisenstelle - über die Hinterlegung und den geschätzten Wert zu erteilen. Als geschätzter Wert ist einzusetzen: bei Sachen aus Edelmetall der für den Metallwert gesetzte Höchstpreis, bei Brillanten, Edelsteinen und Perlen 60 % des Betrages, der im Falle der Beleihung als Darlehn ausgezahlt werden könnte.
Ich ersuche, die in Verwahrung gegebenen Schmuck- und Wertsachen zu gegebener Zeit zu übernehmen und über den erzielten Reichsmarkerlös nach Maßgabe von Ziff. 2 b-d zu verfügen. Bei der Überweisung an die Deutsche Golddiskontbank ist das Aktenzeichen der Devisenstelle anzuführen.