Polizei zum Filmbesuch verpflichtet
Himmler verpflichtet am 15. November 1940 alle Angehörigen der Polizei zum Besuch des Films „Jud Süß“:
Vorführung des Filmes „Jud Süß“
Runderlaß des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei v. 13.11.1940 - OKdo WE (2) Nr. 2/5/40
Ich wünsche, daß alle Angehörigen der deutschen Pol. im Laufe des Winters den Film „Jud Süß“ zu sehen bekommen, und ordne daher folgendes an:
1. Die staatl. Pol.-Verw. vereinbaren mit den örtlichen Filmtheaterbesitzern Sondervorstellungen für diejenigen Angehörigen der Ordnungs- und Sicherheitspol., die den Film noch nicht gesehen haben.
2. Den Gendarmen, die den Film nicht kennen, ist er während einer Kreisdienstversammlung vorzuführen. Die Vereinbarungen mit den Filmtheaterbesitzern hat der Kommandeur der Gend. zu treffen. Die Angehörigen der Sicherheitspol. sind bei diesen Veranstaltungen zu beteiligen.
3. Für die Schutzpol. der Gemeinden, für die Feuerschutzpol. und für die Angehörigen der Freiw. Feuerwehren kann von den Gemeinden die gleiche Regelung wie unter Ziff. 1 oder 2 getroffen werden. Falls die Zahl der Beamten für eine Sondervorstellung nicht ausreicht, sind mit der Gend. gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen.
4. Mit den Dienststellen der SS ist wegen der Teilnahme von Angehörigen der SS an den Veranstaltungen der Pol. Fühlung aufzunehmen.
5. Die Angehörigen der Ordnungs- und Sicherheitspol., die die Sondervorführungen besuchen, haben den Eintrittspreis, der bei Sonderveranstaltungen von den Filmtheaterbesitzern entsprechend zu ermäßigen ist, selbst zu zahlen.
6. Die Familienangehörigen können an den Veranstaltungen teilnehmen.
An alle Pol.-Behörden.