Zuständigkeit für Emigration
Heydrich stellt am 13. Juni 1940 klar, dass er allein für die Auswanderung der Juden aus dem Reichsgebiet zuständig ist:
Betrifft: Tätigkeit der Reichsstelle für das Auswanderungswesen.
Vorgang: Ohne.
Nachstehend gebe ich ein an die Reichsstelle für das Auswanderungswesen gerichtetes grundsätzliches Schreiben abschriftlich zur Kenntnis.
Betrifft: Jüdische Auswanderung aus dem Reichsgebiet
Vorgang: Ohne
Wie ich aus einem mir vorgelegten Fragebogen der Ihnen unterstellten Öffentlichen Auswandererberatungsstelle Köln, der sich hauptsächlich mit der jüdischen Auswanderung nach den USA befaßt, entnehme, geschieht von dort eine direkte Einflußnahme aut die jüdischen Gemeinden.
Im Interesse der einheitlichen Ausrichtung des gesamten jüdischen Wanderungsproblems im Reichsgebiet weise ich daraufhin, daß die Tätigkeit der Auswandererberatungsstellen ausschließlich im Rahmen der durch den Herrn Generalfeldmarschall in seiner Anordnung über die Gründung der Reichszentrale für jüdische Auswanderung vom 24.1.1939 niedergelegten Richtlinien erfolgen darf. Demnach ist die Reichsstelle für das Auswanderungswesen samt ihren nachgeordneten Stellen lediglich insofern innerhalb der jüdischen Auswanderung tätig, als sie zusammen mit der Reichszentrale geeignete Zielländer feststellt.
Entsprechend dem Auftrag des Generalfeldmarschalls bin ich allein für die Durchführung und Steuerung der gesamten jüdischen Auswanderung aus dem Reichsgebiet zuständig. Deshalb bitte ich, zukünftig nur noch im engsten Einvernehmen mit den Staatspolizei(leit)stellen zu handeln, die wiederum von mir laufend mit besonderen Richtlinien versehen werden.
Bei der jüdischen Auswanderung aus dem Reichsgebiet handelt es sich um eine Angelegenheit, die keinesfalls in Anlehnung an die bisherige Praxis der Auswanderung deutscher Menschen etwa nach Übersee gehandhabt werden kann. Daher kann auch meines Erachtens das Auswanderungsgesetz von 1898 hierbei, da alle Voraussetzungen, die damals den Gesetzgeber bestimmten, im Sektor „Judenauswanderung“ nicht gelten können, keine Anwendung finden. Es muß vielmehr in jedem Einzelfalle meinen Dienststellen Vorbehalten bleiben, von Fall zu Fall Projekte zu prüfen und nötigenfalls die technische Durchführung der Auswanderung jüdischen offiziellen und nichtjüdischen privaten Stellen zu übertragen und deren Tätigkeit zu überwachen. Lediglich hinsichtlich der Geschäftsgebarung solcher Unternehmer kann ich eine Einschaltung der Reichsstelle für das Auswanderungswesen als Aufsichtsbehörde als gerechtfertigt ansehen.
Ich darf um entsprechende Anweisung an Ihre Dienststellen bitten, gez. Heydrich.
Ich ersuche, zukünftig nach der dadurch erfolgten Klärung der Arbeitsgebiete die Behandlung der jüdischen Auswanderung in die Hand zu nehmen.