Aufhebung der Sicherungsanordnung?
Gerdrut Günsburg aus Apolda bittet die Devisenstelle Thüringen am 4. Oktober 1939 um Aufhebung der Sicherungsanordnung für ihren Mann:
Sie haben meinen Manne eine Sicherungsanordnung zugestellt.
Ich möchte Ihnen dazu folgendes mitteilen: Mein Mann kann kein „beschränkt verfügbares Sicherungskonto“ errichten, weil er kein Bar- und auch kein Sachvermögen besitzt, nur seine Bekleidung. Die bereits bestehenden Sparkassen-Konto gehen meinem Manne nichts an, sie lauten auch nicht auf seinem Namen, weil die Ersparnisse nicht von ihm herrühren. Die Sparkassenkonten werden aber beibehalten, und ich und meine Kinder werden von diesen ihren ersparten Geldern Lebensnotwendiges bestreiten, wenn es nötig ist.
Ich habe Ihnen schon mitgeteilt, welche Beträge auf den Sparbüchern meines Sohnes Heinz, meiner Tochter Liesbeth und den meinigen ruhen. Die 311,23 RM meiner Tochter Liesbeth stammen aus Konfirmationsgeschenken und dazu gesparter Arbeitslohn. Die 423 RM meines Sohnes Heinz sind erspart aus Arbeitslohn. 120 RM davon hatte er sich bereits bis zu seiner Konfirmation zusammengespart. Meine Ersparnisse von ungefähr 900 RM habe ich mir von meinem Arbeitslohn von Munde abgespart, ich gehe, solange meine Ehe besteht, auf Arbeit in die Fabrik. Daran hat mein Mann kein Recht, das habe ich ganz alleine erworben.
Schulden haben wir augenblicklich keine.
Mein Mann hat 1938 verdient aus selbständiger Tätigkeit als Schneider RM 298,50
dann als Heimarbeiter für Fa. Günther RM 778,54
zus. 1938 RM 1077,04
Ich selbst habe 1938 verdient RM 1011,34
Ich bitte um Mitteilung, ob bei dieser Sachlage die Sicherungsanordnung nicht gegenstandslos ist. Ich bin eine deutsche arische Frau, aus alten deutschem Geschlecht. Aus meiner Ehe kann mir kein Vorwurf gemacht werden; als ich heiratete, bestand noch keine Rassegesetzgebung und kein Rassenkampf.
Heil Hitler!