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Chronik und Quellen
1935
September 1935

Verbot der Bezeichnung „deutsch“

Am 25. September 1935 verschickte der "stellvertretende Chef und Inspekteur" der Gestapo in Preußen folgende, gegen die Schuhfabrik BATA gerichtete Verfügung:

Der Politische Polizeikommandeur der Länder
Die Preußische Geheime Staatspolizei
Der stellvertretende Chef und Inspekteur

Berlin, den 25. September 1935.

Betrifft: Schuhfabrik Bata.

Unter Bezugnahme auf meinen Erlaß vom 1. August 1935 B.Nr.31778/35 - II 1E - 234/11.9. - gebe ich folgendes zur Kenntnis:

Der Firma BATA war durch Beschluß des Amtsgerichts Krappitz untersagt worden, sich „deutsche” Schuhfabrik zu nennen. Sie hatte gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt. Bis zur Erledigung des gerichtlichen Verfahrens sollte von staatspolizeilichen Maßnahmen abgesehen werden. Zwischenzeitlich hat das Landgericht Oppeln den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben.

Das Geheime Staatspolizeiamt hat der Firma BATA jedoch zur Herstellung klarer und geordneter Zustände eine Frist bis zum 20. September 1935 gesetzt, innerhalb deren sie die Möglichkeit haben sollte, eine Änderung ihres Firmennamens herbeizuführen. Da diese Frist nunmehr abgelaufen ist, tritt mein erster Erlaß vom 1. Juli 1935 - B.Nr.: 31778/35 - II 1 E - 234/11.9. - in vollem Umfange wieder in Kraft.

Ich bitte daher, im Sinne anliegender Verfügung dafür Sorge zu tragen, daß die Führung des Zusatzes „Deutsch” bei allen BATA-Geschäften unterbleibt.

Im Auftrage:
gez. Dr. Best.”

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Der Politische Polizeikommandeur der Länder
Die Preußische Geheime Staatspolizei
Der stellvertretende Chef und Inspekteur.

Berlin, den 25. September 1935

Verfügung.

Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 und des § 14 des Preuß. Polizeiverwaltungsgesetzes wird der Schuhfabrik Bata und ihren Filialen untersagt, sich im Verkehr mit Publikum und Behörden als deutsche Schuhfabrik zu bezeichnen oder sich auf Ankündigungen, Firmenschildern oder irgendwelchen Mitteln der Reklame des Namens „Deutsch” zu bedienen.

Gründe:

Das Aktienkapital der Firma befindet sich fast ausschließlich in Händen von Ausländern oder ausländischen Kapitalgruppen. Der Vorstand und Aufsichtsrat ist ebenfalls mit Ausländern besetzt und steht unter maßgebendem Einfluß des Tschechen Jan A. Bata in Zlin. Die Direktiven und Richtlinien für die Geschäfts- und Organisationsmaßnahmen werden der inländischen Gesellschaft aus Zlin, dem Sitz des ausländischen Hauptwerkes erteilt, dem sonst die Kontrolle über den Betrieb in Deutschland zusteht.

Unter diesen Umständen kann bei der Firma Bata nicht von einem deutschen Unternehmen gesprochen werden. Auch die Industrie- und Handelskammer in Oppeln ist daher der Ansicht, daß das Unternehmen in Ottmuth (Schlesien) lediglich eine Filialstelle des Werkes in Zlin bildet.

Wenn die Firma BATA sich trotzdem als „deutsche” Schufabrik bezeichnet, so liegt darin eine bewußte Irreführung des Publikums und der Behörden. Nach gesundem Volksempfinden kann sich nur dasjenige Unternehmen als deutsch bezeichnen, das durch seine deutsche Leitung und seine deutschen Inhaber jederzeit die Gewähr dafür erbringt, rückhaltlos für deutsche Interessen einzutreten. Die nationalsozialistische Auffassung von der Sauberkeit und Ehrlichkeit im geschäftlichen Leben läßt es jedenfalls nicht zu, daß tschechisches oder internationales Kapital den deutschen Gewerbetreibenden unter der Maske eines deutschen Unternehmens Konkurrenz macht und sie dadurch im Geschäftsbetrieb schädigt.

Da bereits eine ganze Reihe kleiner Existenzen der deutschen Schuhindustrie ein Opfer irreführender Firmierung und Reklame geworden ist, hat sich unter den Gewerbetreibenden eine große Erregung bemerkbar gemacht. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es daher erforderlich, der Firma BATA die weitere Führung des Zusatzes „Deutsch” im Firmennamen zu untersagen.

Im Auftrage:
gez. Dr. Best.

An den Herrn Oberpräsidenten in Koblenz.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz.                             Koblenz, den 12. Oktober 1935.

Vorstehende Abschrift übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls zur weiteren Veranlassung.

Im Auftrage
gez. Dr. Schulte-Wissermann.

An den Herrn Regierungspräsidenten in Köln - pp. -

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Regierungspräsident.                                                Köln, den 23. Oktober 1935.

Abschrift zur gefälligen Kenntnis und gegebenenfalls zur weiteren Veranlassung ergebenst.

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