Menü
Chronik und Quellen
1944
September 1944

Wohnungen jüdischer Mischehen

Der Siegburger Landrat gibt den Bürgermeistern am 3. September 1944 folgende Anordnung der Gestapo Köln weiter:

Die Stapo in Köln, Kommissar Langenbach, hat am 3.9.44 8,45 Uhr fernmündlich angeordnet, daß die Wohnungen der jüdischen Mischehen in erster Linie den Besitzern bezw. deren Kindern zur Verfügung stehen und das Eigentum diesen verbleibt, wenn nicht weitere besondere Anweisung (Einziehung des Vermögens) erfolgt. Die Kinder haben das Hauptanrecht auf die elterliche Wohnung. Nur wenn dann noch Platz verbleibt können Flüchtlinge in die Wohnung eingewiesen werden. Jedoch dürfen keine Einrichtungsgegenstände entfernt werden. Wird die Wohnung von dem arischen Teil voll benötigt, so müssen die Eingesetzten räumen. Der arische Teil kann auch frei über die Wohnung (Einrichtungsgegenstände) verfügen und aus der Wohnung entfernen. Es ist darauf zu achten, daß keine Einrichtungsgegenstände von fremden Personen entfernt werden.

Baum wird geladen...