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Chronik und Quellen
1942
November 1942

Verfügung zur Verwertung jüdischen Vermögens

Am 18. November 1942 erlässt der Oberfinanzpräsident Köln folgende Verfügung:

Der Oberfinanzpräsident                                   Köln, 18. November 1942
Köln
0 5400 - 261

Verfügung

Über die Verwertung des Judenvermögens ist in Köln ein weit verbreitetes, wenn auch offenbar größtenteils unbegründetes Gerede entstanden. Geklagt wird darüber, daß bei der Verwertung sehr viel von fremden Personen gestohlen würde, daß erhebliche Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, daß einzelne Personen durch Zuweisung besserer Sachen begünstigt würden usw. Um derartigem, dem Verwaltungsansehen und der Stimmung schädlichen Gerede die Nahrung zu entziehen, bestimme ich hiermit mit sofortiger Wirkung:

1. Ein Sonderverkauf, wie er bisher in Bocklemünd stattgefunden hat, ist mit sofortiger Wirkung einzustellen. Über die bereits verkauften Gegenstände, die noch in Bocklemünd stehen, ist mir in dreifacher Ausfertigung binnen zwei Tagen eine Liste vorzulegen, die folgende Angaben enthält: Name und Wohnung des Käufers; Art des Gegenstandes; Kaufpreis. Die Käufer sind angewiesen, diese Gegenstände binnen einer Woche aus Bocklemünd zu entfernen. Die noch nicht verkauften, in Bocklemünd stehenden Gegenstände bleiben dort unter den notwendigen, Diebstähle ausschließenden Sicherungen stehen. Neue Gegenstände sind nicht nach Bocklemünd zu bringen. Kaufliebhaber und andere Personen dürfen auch zur Besichtigung der in Bocklemünd stehenden Gegenstände nicht zugelassen werden. Zur Besichtigung sind berechtigt lediglich die Beauftragten des Reichsverteidigungskommissars und des Kreisleiters und der Handelskammer, die als solche bekannt sind oder sich als solche ausweisen.

2. Die bereits in Köln (Bocklemünd, Messehalle oder anderwärts) lagernden, noch nicht verkauften Gegenstände sowie die neu hinzukommenden, die der Handel (Möbel, Textil, Lampen, Haushaltsgegenstände, Porzellan usw) zu übernehmen bereit ist, werden von diesem alsbald an den Lagerstätten nach Neuzugang bei Öffnung der Behältnisse (Lifts, Kisten, Koffer, Möbelwagen usw) in Gegenwart je eines Beauftragten der Reichsfinanzverwaltung, des Reichsverteidigungskommissars, des Preiskommissars und der Industrie- und Handelskammer (bezw. des in Betracht kommenden Handelszweiges)

ausgesondert. Dabei bestimmt der Vertreter des Preiskommissars, welcher Preis zu zahlen ist. Der Übernehmer der Sachen wird von der Vertretung des Handels bestimmt. Wann und in welcher Weise der Preis zu zahlen ist, wird noch festgelegt werden. Mit der Zuweisung übernimmt der betreffende Händler die Gefahr und die Verpflichtung schnellstmöglichster Abfuhr der Sachen. Der Reichsverteidigungskommissar wird die Bestimmungen treffen, die notwendig sind, um den richtigen Absatz (Verkauf nur an Fliegergeschädigte) und die Einhaltung des richtigen Preises zu sichern.

3. Die nach Aussonderung der zu 2. erwähnten vom Handel übernommenen Gegenstände verbleibenden Sachen werden von der NSV in Bausch und Bogen zu einem Gesamtpreis übernommen. Eine vom Reichsverteidigungskommissar bestimmte Person setzt den Gesamtpreis fest. Mit der Festsetzung des Preises übernimmt die NSV die Gefahr und die möglichst schnelle Abfuhr bezw. Verwertung der Gegenstände.

Versteigerungen durch die Reichsfinanzverwaltung werden mit sofortiger Wirkung eingestellt.

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