Verfügungsbeschränkung über bewegliche Vermögen
Am 1942 teilt die Bezirksstelle Rheinland der Reichsvereinigung der Juden den angeschlossenen Büros und Vertrauensleuten im Regierungsbezirk Düsseldorf Folgendes mit:
Bezirksstelle Rheinland Köln, den 26. Mai 1942.
der Reichsvereinigung der Rubensstr. 33
Juden in Deutschland
An unsere Büros und Vertrauensleute im Regierungsbezirk Düsseldorf.
Betr.: Verfügungsbeschränkung über das bewegliche Vermögen für Juden
Rundschr. Nr. 32/42./S
In Abänderung und Ergänzung unseres Rundschreibens vom 14.5.42. Nr. 32/42 S/M ordnet die Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Düsseldorf hinsichtlich der Verwertung von beweglichen Vermögensge[..] durch Juden folgendes an:
1. Der Antrag auf Versteigerung (nur ausnahmsweise auf Verkauf, vgl. unten Ziffer 3) ist wie bisher durch die Bezirksstelle der Geheimen Staatspolizei zur Genehmigung vorzulegen.
Unter dem Bankkonto, auf das der Versteigerungserlös einzuzahlen ist, muss das Geburtsdatum des Antragsstellers angegeben werden.
2. Auf die Büros Duisburg, Düsseldorf, Essen, Krefeld, M.-Gladbach, Oberhausen, Wuppertal findet die nachstehende Regelung ausnahmslos Anwendung:
Nach erteilter Genehmigung durch die Geheime Staatspolizei hat der Antragsteller bei dem für ihn zuständigen Büro einen Versteigerungsauftrag auszufüllen. Die Büros beschaffen sich die Formulare bei einem in ihrem Bezirk zugelassenen Versteigerer.
Die Büros sammeln die Versteigerungsaufträge und geben sie monatlich einmal dem Versteigerer. Der Versteigerer ist vor der Versteigerung darauf aufmerksam zu machen, dass er über die einzelnen Versteigerungsaufträge getrennt Abrechnung erteilt, damit die Büros in der Lage sind, den jeweiligen Versteigerungserlös zu erkennen und dem Konto des Antragstellers zuzuführen.
Nach erfolgter Versteigerung rechnet der Versteigerer mit dem Büro ab. Er ist zu veranlassen, die Abrechnung in zweifacher Ausfertigung auszuliefern. Das Büro hat eine Ausfertigung der örtlichen Staatspolizeistelle (Aussendienststelle) weiterzureichen und den Erlös auf die Konten der Antragsteller zu überweisen.
[..] Für die unter 2 nicht aufgeführten Orte des Regierungsbezirks Düsseldorf findet grundsätzlich die gleiche Regelung Anwendung wie unter 2.
Nur in besonderen Fällen, wo wegen der Geringfügigkeit des zu versteigernden Gegenstandes auf dem flachen Lande ein Transport zum Versteigerer nicht lohnt, behält sich die Geheime Staatspolizei vor, den [..] auf Verkauf wie bisher zu genehmigen.
Bei grösseren Objekten auf dem flachen Land muss erwogen werden, ob [..] an Ort und Stelle die Versteigerung stattfinden kann.