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Chronik und Quellen
1942
April 1942

Kennzeichnung der Wohnungen

Am 10. April 1942 teilt die Gestapo Köln den Landräten sowie dem Bonner Oberbürgermeister und dem Kölner Polizeipräsidenten Folgendes mit:

Geheime Staatspolizei                                       Köln, den 10. April 1942.
Staatspolizeistelle Köln
II B - 528/42.

Betrifft: Kennzeichnung der Wohnungen von Juden

Da die Juden jede Möglichkeit benutzen, um sich auch weiterhin zu tarnen, erweist es sich als notwendig, die Kennzeichnung der Wohnungen von Juden durchzuführen.

Zu diesem Zwecke ist die für das Altreichsgebiet, den Sudetengau sowie Eupen, Malmedy und Moresnet zuständige Reichsvereinigung der Juden in Deutschland angewiesen worden, für eine sofortige Kennzeichnung der Wohnungen von Juden Sorge zu tragen. Dementsprechend haben (staatsangehörige, staatenlose usw.) jüdische Wohnungsinhaber, die nach der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. Sept. 1941 (RGBl. I, Seite 547) und den dazu ergangenen Rd-Erlassen des Reichsministers des Innern vom 15.9.1941 und 16.2.1942 - Pol S IV B 4 b - B.Nr. 940/41 - 6 - zum Tragen des Judensterns verpflichtet sind, ihre Wohnungen zu kennzeichnen. Dasselbe gilt für die Verwaltungsdienststellen, Kinder-, Alters- Siechenheime sowie für sonstige Einrichtungen der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland, ihrer Bezirksstellen und der jüdischen Kultusvereinigungen. Da die soeben aufgeführten Bestimmungen über die Kennzeichnung bereits ein Höchstmaß an Ausnahmen darstellen, sind darüber hinausgehende Befreiungen von Kennzeichnungszwang nicht zulässig.

Die Kennzeichnung der Wohnungen und dergl. hat durch einen Judenstern aus Papier zu erfolgen, der in Form und Größe dem im § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1.9.1941 (RGBl. I, Seite 547) vorgeschriebenen Kennzeichen entspricht, jedoch in weißer Farbe gehalten ist, damit es sich von den meistenteils braunen

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Türen besser abhebt. Das Kennzeichen ist unmittelbar neben dem Namensschild oder in Ermangelung eines solchen sonstwie am Wohnungseingang von außen und für jedermann sichtbar durch Aufkleben zu befestigen. Grundstücke sind außen nicht zu kennzeichnen, auch wenn sich in ihnen ausschließlich jüdische Einrichtungen befinden; in diesen Fällen ist vielmehr das Kennzeichen an der Haupteingangstür des Gebäudes selbst für jeden Eintretenden sichtbar anzubringen.

Die in Betracht kommende Wohnung ist unbeschadet der Anzahl der darin wohnenden Juden, die dem Kennzeichnungszwang unterliegen, nur mit einem Judenstern zu kennzeichnen. Ist der Wohnungsinhaber nicht verpflichtet, den Judenstern zu tragen bezw. am Wohnungseingang anzubringen und wohnt ebenfalls in dieser Wohnung ein Jude, der der Kennzeichnungsregelung unterworfen ist, so hat diese jüdische Person der Kennzeichnungspflicht dadurch nachzukommen, dass sie neben ihrem Namensschild den Judenstern anheftet. Umgekehrt ist eine im Gegensatz zum Wohnungsinhaber zum Tragen des Judenkennzeichens nicht verpflichtete und in demselben Haushalt wohnhafte Person berechtigt, ein Namensschild ohne Judenstern an der Wohnungstür zu befestigen. In diesen Fällen, in denen mehrere Personen zusammen wohnen, wovon ein Teil im Gegensatz zu einem anderen Teil den Vorschriften über die Kennzeichnung unterworfen ist, ist eine eindeutige, jeden Zweifel ausschließende Trennung der Namensschilder einschl. der ev. dazu gehörigen Judensterne vorzunehmen.

Bereits getroffene örtliche Regelungen für die Kennzeichnung der jüdischen Wohnungen werden durch diese Anordnung, die den dafür in Betracht kommenden Dienststellen des dortigen Bereiches zur Kenntnis zu bringen ist, in vollem Umfange aufgehoben.

Die Verteilung der Wohnungskennzeichen an die Juden erfolgt einheitlich von hier aus über die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und der Israelitischen Kultusgemeinde in Köln.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden staatspolizeilich geahndet.

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