Kennzeichnung der Wohnungen
Am 1942 teilt die Bezirksstelle Rheinland der Reichsvereinigung der Juden den angeschlossenen Büros und Vertrauensleuten Folgendes mit:
Bezirksstelle Rheinland Köln, den 8. April 1942.
der Reichsvereinigung der Rubensstrasse 33
Juden in Deutschland
An alle Büros und Vertrauensleute!
Betr. Kennzeichnung der Wohnungen von Juden. Nr. 26/42 Pe/Ro.
(Bezug 24/42 E/Ro.)
Anliegend übersenden wir Ihnen die erforderliche Anzahl von Kennzeichen.
Um die in vielen Anfragen zum Ausdruck gebrachten irrtümlichen Auffassungen richtigzustellen, teilen wir mit:
1.) Gebäude sind aussen nicht zu kennzeichnen.
2.) Wird ein Gebäude ganz von Juden und zwar von mehreren jüdischen Familien bewohnt, so ist an der Eingangstür zu jeder Wohnung das Kennzeichen anzubringen.
Gebäude - wie es auf dem Lande noch öfters vorkommt, - die nur von einer Familie bewohnt werden, sind so zu kennzeichnen, dass der Eintretende nach Öffnen der Haupteingangstür das Kennzeichen sehen muss.
3.) Bei Gebäuden, die teilweise von Juden bewohnt sind, hat lediglich die Kennzeichnung der von Juden in Anspruch genommenen Wohnungen gemäss Ziffer 2) zu erfolgen.
4.) Wenn in der gleichen Wohnung Arier und Juden wohnen, so haben die Arier (auch arische Ehemänner oder Ehefrauen von Mischehen) das Recht, an der Wohnungstür ein Namensschild ohne Stern anzubringen. In diesem Falle müssen die in der gleichen Wohnung wohnenden Juden ein Namensschild anbringen, neben dem der Stern aufzukleben ist, sodass deutlich sichtbar ist, wer in dieser Wohnung Arier und wer Jude ist.
5.) Alle Juden, die verpflichtet sind, das Judenkennzeichen an ihrer Kleidung zu tragen, sind auch verpflichtet, ihre Wohnungen zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung der infrage kommenden Wohnung muss bis zum 15. April 1942 durchgeführt sein.
Für die Durchführung und richtige Anbringung sind unsere Büros und Vertrauensleute verantwortlich.