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Chronik und Quellen
1942
März 1942

Kennzeichnung von Juden und deren Wohnungen

Am 30. März 1942 teilt die Bezirksstelle Rheinland der Reichsvereinigung den angeschlossenen Büros Folgendes mit:

Bezirksstelle Rheinland                                  Köln, den 30. März 1942.
der Reichsvereinigung                                     Rubensstrasse 33
der Juden in Deutschland

An unsere Büros und Vertrauensleute.

Rundschreiben 24/42 E./Ro.

Unsere Zentrale gibt folgendes Rundschreiben bekannt:

Betrifft: Durchführung der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden
               Kennzeichnung der Wohnungen von Juden
               VII Dr. E/My/Ri.   No. 42/102/176.

In Ergänzung zu den bisher mitgeteilten Bestimmungen über die Durchführung der Polizeiverordnung zur Kennzeichnung der Juden wird folgende Anordnung der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben:

I. Kennzeichnungspflicht für Wohnungen

1. Jüdische Wohnungsinhaber, die nach § 1 der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1.9.1941 (RGBl. I S. 547) zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind, haben ihre Wohnungen zu kennzeichnen.

II. Form der Kennzeichnung

2. Die Kennzeichnung der Wohnungen ist durch einen Judenstern in schwarzem Druck auf weißem Papier in der Art und Größe des auf den Kleidungsstücken zu tragenden Kennzeichens vorzunehmen. Das Wohnungskennzeichen ist neben dem Namensschild oder in Ermangelung dessen im Türrahmen des Wohnungseingangs von aussen sichtbar durch Aufkleben zu befestigen.

3. Die Wohnung ist nur mit einem Judenstern zu kennzeichnen, unbeschadet der Anzahl der darin wohnhaften Juden, die zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind.

4. Wohnen in einer Wohnung, deren Inhaber nicht zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet ist, Juden, so haben diese ein besonderes Namensschild am Wohnungseingang und unmittelbar daneben das Kennzeichen anzubringen.

5. Wohnen in einer Wohnung, deren zur Kennzeichnung der Wohnung verpflichtet ist, Personen, die nicht zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind, so sind diese berechtigt, am Wohnungseingang ein besonderes Namensschild ohne Kennzeichen anzubringen.

                 wenden

6. In den Fällen zu 2, 4 u. 5 hat die Anbringung der Namensschilder und Kennzeichen derart zu erfolgen, daß unter Ausschaltung jeden Zweifels klar ersichtlich ist, auf wen sich die Kennzeichnung der Wohnung bezieht.

III. Gemeinschaftswohnungen und Verwaltungsdienststellen

7. Kinder-, Alters-, Siechen- usw. -Heime sowie Verwaltungsdienststellen der Reichsvereinigung, ihrer Bezirksstellen und deren Büros sind zu kennzeichnen.

8. Gebäude sind aussen nicht zu kennzeichnen, auch wenn sich in ihnen ausschließlich jüdische Einrichtungen befinden; in diesem Falle ist das Kennzeichen an der Haupteingangstür des Gebäudes für jeden Eintretenden sichtbar anzubringen.

IV. Verteilung der Wohnungskennzeichen.

9. Die Wohnungskennzeichen werden durch die Zentrale der Reichsvereinigung den Bezirksstellen in Druckbogen zur Verfügung gestellt, und von diesen weiter verteilt. Eine eigene Herstellung der Wohnungskennzeichen hat zu unterbleiben.

10. u. 11. pp.

V. Inkrafttreten

12. Die in dieser Anordnung verfügte Wohnungskennzeichnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und muß spätestens bis zum 15.4.1942 durchgeführt sein.

VI. Strafbestimmungen

13. Zuwiderhandlungen gegen diese Regelung werden mit staatspolizeilichen Maßnahmen geahndet.

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