Kennzeichnung von Juden und deren Wohnungen
Am 30. März 1942 teilt die Bezirksstelle Rheinland der Reichsvereinigung den angeschlossenen Büros Folgendes mit:
Bezirksstelle Rheinland Köln, den 30. März 1942.
der Reichsvereinigung Rubensstrasse 33
der Juden in Deutschland
An unsere Büros und Vertrauensleute.
Rundschreiben 24/42 E./Ro.
Unsere Zentrale gibt folgendes Rundschreiben bekannt:
Betrifft: Durchführung der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden
Kennzeichnung der Wohnungen von Juden
VII Dr. E/My/Ri. No. 42/102/176.
In Ergänzung zu den bisher mitgeteilten Bestimmungen über die Durchführung der Polizeiverordnung zur Kennzeichnung der Juden wird folgende Anordnung der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben:
I. Kennzeichnungspflicht für Wohnungen
1. Jüdische Wohnungsinhaber, die nach § 1 der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1.9.1941 (RGBl. I S. 547) zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind, haben ihre Wohnungen zu kennzeichnen.
II. Form der Kennzeichnung
2. Die Kennzeichnung der Wohnungen ist durch einen Judenstern in schwarzem Druck auf weißem Papier in der Art und Größe des auf den Kleidungsstücken zu tragenden Kennzeichens vorzunehmen. Das Wohnungskennzeichen ist neben dem Namensschild oder in Ermangelung dessen im Türrahmen des Wohnungseingangs von aussen sichtbar durch Aufkleben zu befestigen.
3. Die Wohnung ist nur mit einem Judenstern zu kennzeichnen, unbeschadet der Anzahl der darin wohnhaften Juden, die zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind.
4. Wohnen in einer Wohnung, deren Inhaber nicht zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet ist, Juden, so haben diese ein besonderes Namensschild am Wohnungseingang und unmittelbar daneben das Kennzeichen anzubringen.
5. Wohnen in einer Wohnung, deren zur Kennzeichnung der Wohnung verpflichtet ist, Personen, die nicht zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind, so sind diese berechtigt, am Wohnungseingang ein besonderes Namensschild ohne Kennzeichen anzubringen.
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