c) an jüdische Rechtskonsulenten, Krankenbehandler und Hebammen, die ihre amtliche Bestallung
oder Zulassung vorlegen.
4. In der Regel ist nur ein bestimmtes Verkehrsmittel (z. B. Straßenbahn) zur Benutzung freizugeben.
5. Die Erlaubnisbescheinigungen für die öffentlichen Verkehrsmittel sind zwecks Arbeits- und Papiereinsparung regelmäßig mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Jahr auszustellen, soweit es sich nicht um die Genehmigung bestimmter einzelner Fahrten handelt. Nach Ablauf dieser Frist ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag eine neue Erlaubnisbescheinigung auszustellen, wobei von seiten des Juden die letzte Erlaubnisbescheinigung zurückzugeben ist. Die Juden sind darüber hinaus beim Wegfall der Voraussetzungen die zur Erlaubniserteilung geführt haben, ganz allgemein zur Rückgabe der Karte verpflichtet.
6. Die notwendige Anzahl von Erlaubnisbescheinigungen nach dem anliegenden Muster B ist spätestens bis zum 10.4.1942 von den Mittelbehörden der allgemeinen inneren Verwaltung beim Reichssicherheitshauptamt, Referat IV B 4, Berlin SW 11, Prinz Albrecht-Str. 8, anzufordern.
7. Verstöße gegen diese Anordnung sind durch die zuständigen Staatspolizei(leit)stellen mit Schutzhaft zu ahnden.
8. Diese Regelung tritt mit dem 1. Mai 1942 in Kraft. Entgegenstehende örtliche Regelungen gelten hiermit als aufgehoben.
9. Die evtl. Herausgabe einer näheren Regelung durch den Reichsverkehrsminister oder Reichspostminister bleibt vorbehalten.
10. Im übrigen bleiben die bisherigen Verbote, Einschränkungen, Vorschriften und Ausführungsbestimmungen gültig.
Die obigen Verkehrsbestimmungen sind den jüdischen Organisationen in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg, in den eingegliederten Ostgebieten (Danzig-Westpreußen, Wartheland, Ost-Oberschlesien, Süd-Ostpreußen mit Zichenau und Bezirk Bialystok) durch die zuständigen Staatspolizei(leit)stellen zur unbedingten Beachtung von seiten der Juden gekanntzugeben.
Zusatz für die Preußischen Regierungspräsidenten, pp.:
Ich ersuche um Bekanntgabe dieses Runderlasses an die untergeordneten Behörden, insbesondere an die Ortspolizeibehörden.