Entzug der Ermächtigung zur Einstellung
Am 13. März 1942 teilt die Bezirksstelle Rheinland der Reichsvereinigung den angeschlossenen Büros Folgendes mit:
Bezirksstelle Rheinland Köln, den 13. März 1942.
der Reichsvereinigung der Rubensstr. 33
Juden in Deutschland
An alle Büros und Vertrauensleute, sowie Altersheime in:
Aachen, Düsseldorf, Rheydt und W.-Elberfeld.
[..] 19/42/ P/Ro.
Mit Rundschreiben III A Dr. Le/Ri Nr. 42/74/130 vom 5.3.42. wird den Bezirksstellen und selbständigen Gemeinden die bisherige Ermächtigung entzogen, Personal-Einstellungen unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.
Jede Personaleinstellung ist nur nach vorher eingeholter Zustimmung der Zentrale der Reichsvereinigung zulässig.
Auch für Ersatzeinstellungen muss künftig die Zustimmung der Zentrale vor Einstellung erwirkt werden.
Für aushilfsweise Beschäftigungen, bei denen die Einstellung der Aushilfskräfte dringlich ist, sind die Bezirksstellen und selbständigen Kultusvereinigungen ermächtigt, Aushilfskräfte längstens auf 1 Woche einzustellen, ohne dass vorher die Zustimmung der Zentrale der Reichsvereinigung herbeigeführt ist.
Von dieser Ermächtigung darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn durch einen plötzlichen Ausfall eines Mitarbeiters der Bedarf nach Einstellung so dringlich ist, dass eine vorherige Befragung der Zentrale nicht möglich war.
Die Bezirksstelle ist verpflichtet, die Genehmigung für diese Aushilfskraft sofort nachzuholen.
Wir müssen Sie daher bitten, entsprechend der obigen Anordnung uns bei jeder - aber auch von jeder - beabsichtigten Einstellung unverzüglich Bescheid zu geben, damit wir
a) entscheiden können, ob sie so dringlich ist, dass sie vorerst für eine Woche ohne die Genehmigung der Zentrale erfolgen kann,
b) rechtzeitig die Genehmigung der Zentrale einholen können.
Ferner hat die Zentrale Berlin im Rundschreiben III A Dr. Le/Kl. - [..]/68/120 - 3.3.42. erneut mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, dass bei den monatlichen Abrechnungen die Gesamtbestände aus Kasse, Postscheck, Bank- und Wertpapieren anzuführen sind.
In Zukunft werden die strengsten Massnahmen gegen denjenigen ergriffen werden, der durch sein Verschulden falsche Bestände gemeldet hat. Es ist mindestens einmal im Monat eine genaue Kassenprüfung vorzunehmen. Die Tagesauszüge der Postscheck- und Bankkonten sind mit den von den gemeldeten Beständen jeweils zu vergleichen.
Die monatliche Abrechnung hat in Zukunft folgenden Vermerk zu tragen, der von dem verantwortlichen Vertrauensmann zu unterzeichnen ist:
„Ich bestätige hiermit, dass der der Bezirksstelle gemeldete Bestand vollständig erfasst und richtig ist.”