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Chronik und Quellen
1942
Februar 1942

Eingaben an Behörden

Am 26. Februar 1942 teilt die Bezirksstelle Rheinland der Reichsvereinigung den angeschlossenen Büros Folgendes mit:

Bezirksstelle Rheinland                                     Köln, den 26. Febr. 1942.
der Reichsvereinigung der                               Rubensstr. 33.
Juden in Deutschland

An unsere Büros und Vertrauensleute!

Betr.: Eingaben an Behörden
           IV A Dr. E/My/Ri. Nr. 42/50/94. - S/s 12/42 -

Wie uns unsere Zentrale mitteilt, sind Eingaben von Juden an Zentralbehörden grundsätzlich zu unterlassen und äußerstenfalls über uns zur Weiterleitung einzureichen.

Ferner ist es gemäß behördlicher Anordnung Juden untersagt, Anträge und Eingaben an sonstige Behörden zu machen, ohne daß vorher deren Zulässigkeit durch uns als der Zweigstelle der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland geprüft worden ist. Darnach muß vor jeder Eingabe bei uns Auskunft eingeholt werden, ob der Antrag zulässig ist oder nicht.

Ausgenommen von der vorherigen Anfrage bei uns sind:

a) Schreiben an Behörden, mit denen einem Ersuchen der Behörde um Aeusserung nachgekommen wird,
b) Gesuche um Fristgewährung sowie Gesuche, bei denen eine sachliche Entscheidung der Behörde nicht beantragt wird, wie z. B. auf Ausstellung von Urkunden, Abschriften u. ä., die für den Antragsteller notwendig sind,
c) Schriftsätze in anhängigen Prozessen und in anhängigen Verwaltungsverfahren,
d) Eingaben von Konsulenten, Vormündern, Pflegern, Testamentsvollstreckern, Devisenberatern in Ausübung ihrer Berufspflicht mit der Einschränkung wie folgt:

Unzulässig sind:
alle Eingaben, durch die ein Jude eine Ausnahme von solchen Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen beantragt, die ihn in seiner Eigenschaft als Jude betreffen, insbesondere Eingaben im Zusammenhang mit § 7 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935 (RGBl. I. S. 1333),
Eingaben und Anträge, wenn in der gleichen Angelegenheit bereits eine behördliche Entscheidung getroffen worden ist, [..] nicht neue Tatsachen vorgebracht werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels oder vor der Mitteilung von neuen Tatsachen in Angelegenheiten, in denen bereits eine behördliche Entscheidung getroffen worden ist, bedarf es in jedem Fall der vorherigen Einholung einer Auskunft über die Zu[..] bei uns, die wir unserer Zentrale vorlegen müssen. Mit Rücksicht auf etwaige Rechtsmittelfristen sind uns derartige [..] so rechtzeitig vorzulegen, daß die Auskunft unserer Zentrale auch rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einge[..] kann. In derartigen Fällen ist anzugeben, an [..] die Rechtsmittelfrist abläuft.

......Blatt 2

Blatt 2 zum Rundschreiben vom 26.2.42 S/s 12/42

Konsulenten, Vormünder, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Devisenberater, (vergl. zu d) haben vor Rechtsmitteleinlegung und vor der Mitteilung neuer Tatsachen in Angelegenheiten, in denen bereits eine behördliche Entscheidung getroffen ist, die Auskunft über die Zulässigkeit direkt bei unserer Zentrale
der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland,
Berlin-Charlottenburg 2, Kantstrasse 158,
einzuholen.

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