Kennzeichnung der Juden
Am 16. Februar 1942 verschickt das Reichsinnenministerium folgenden "Schnellbrief":
Der Reichsminister des Innern Berlin, den 16. Feburar 1942.
Betrifft: Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941 (RGBl. I, S.
547).
Bezug: Hies. Runderlaß vom 15. September 1941 - Pol. S IV B 4 b - 940/41-6 -.
In Ergänzung der in dem obenbezeichneten Runderlaß aufgestellten Richtlinien teile ich folgendes zur Beachtung mit:
Für die Bearbeitung von Fragen, die sich auf die Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1.9.1941 (RGBl. I, S. 547) beziehen, sind die Dienststellen der Geheimen Staatspolizei ausschließlich zuständig. Die für die Erteilung der Erlaubnis zum Verlassen der Wohngemeinde und zur Benutzung von Verkehrsmitteln getroffene Zuständigkeitsregelung bleibt hiervon unberührt.
Da der § 3 der angeführten Verordnung bereits ein Höchstmaß an Ausnahmen enthält, sind darüber hinaus gehende Freistellungen von der Kennzeichnungspflicht usw. grundsätzlich nicht zugelassen. In zweifelhaften Fällen ist stets hierher zwecks Einholung meiner Entscheidung zu berichten. Sollten ohne meine Zustimmung Ausnahmen bewilligt sein, die im § 3 der Kennzeichnungsverordnung keine Stütze finden, so sind diese Bewilligungen unverzüglich zurückzusenden und gleichzeitig die sich darauf beziehenden Vorgänge mir zur Entscheidung vorzulegen.
Unter Öffentlichkeit im Sinne des § 1, Abs. 1 der Verordnung ist jeder Ort zu verstehen, an dem ein zum Tragen des Kennzeichens verpflichteter Jude einer Person begegnen kann, der nicht zu seinem Haushalt gehört.
Im Einverständnis mit dem Auswärtigen Amt unterliegen mit sofortiger Wirkung auch Juden slowakischer, kroatischer und rumänischer Staatsangehörigkeit der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden und den damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
Angesichts der gespannten Verkehrslage ist im übrigen noch mehr als bisher die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung von Verkehrsmitteln durch Juden auf ein äußerstes Mindestmaß zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch für Juden, die als Angehörige von amtlich anerkannten jüdischen Organisationen (z. B. Reichsvereinigung der Juden in Deutschland) aus dienstlichen Gründen eine Reise unternehmen wollen.