Essener Pfadfinder vor Schöffengericht angeklagt
Am 18. Juni 1934 sprach das Schöffengericht Essen drei Jugendliche aus Altenessen vom Vorwurf frei, am 4. April 1934 gegen das Verbot zum Tragen einer Kluft verstoßen zu haben. Hier ein Auszug aus der Urteilsbegründung:
„Die Angeklagten sind Mitglieder der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg. Diese Pfadfinderschaft trägt eine Uniform, welche besteht aus einer schwarzen Hose, einem grünen Hemd mit besonderen Knöpfen und Aufschlägen, blauem Halstuch und einem großen weitkrempigen Hute mit einem Koppel. Am 4.4.34 fuhren die drei Angeklagten mit Rädern durch Oberhausen, sie wurden von der Hitlerjugend aufgehalten, weil sie eine Uniform trugen. Die Angeklagten waren wir folgt bekleidet:
Der Angeklagte V. und der Angeklagten P. trugen eine gelbe kurzer Hose, ein grünes Hemd, von dem die früheren Knöpfe und die Aufschläge entfernt waren, ein blaues Halstuch und eine Mütze, dazu ein altes Militärkoppel; der Angeklagte F. trug eine schwarze kurze Hose , ein grünes Hemd, von dem die früheren Knöpfe und die Aufschläge entfernt waren, und ein rot-weißes Halstuch.
Die Angeklagten sind beschuldigt, des Vergehens gegen § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28.2.33 in Verbindung mit der Anordnung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 7.2.34.
Das Gericht hat die Angeklagten freigesprochen. Nach der Anordnung des Regierungspräsidenten ist den konfessionellen Jugendorganisationen verboten das Tragen von Kleidungsstücken, die den Träger als Angehörigen dieser konfessionellen Jugendorganisationen kenntlich machen. Die Angeklagten haben von Ihrer Tracht nur getragen das grüne Hemd und die Angeklagten V. und P. außerdem das blaue Halstuch. Von dem Hemd waren alle Abzeichen entfernt, welche zur Bundestracht gehören. Außerdem war das Hemd durch einen getragenen Pullover zum allergrößten Teil verdeckt. Das grüne Hemd unterschied sich deshalb in nichts von anderen grünen Hemden, wie sie von Jägern, Wandervögeln und Sportsleuten in großer Zahl getragen werden. Das Halstuch allein ist nicht geeignet, den Träger als einen Angehörigen der St. Georgs-Pfadfinderschaft kenntlich zu machen, zumal wenn es nur von zwei Personen getragen wird. (...) Das Anhalten der Angeklagten durch die Hitlerjugend ist anscheinend nur erfolgt, weil sie zwei braune kurze Hosen trugen."