Verfügungsverbot über das Vermögen
Jüdische Kultusvereinigung Köln, den 26. Oktober 1941
„Synagogengemeinde Köln e. V.” Roonstr. 50
An alle Juden in Köln.
Auf Anordnung der Geheimen Staatspolizei besteht vom heutigen Tage an Verfügungsverbot über das Vermögen der Kölner Juden. Ausgenommen hiervon ist die Entnahme des Freibetrages und so weiter.
Verkäufe von Gegenständen oder Wertsachen, wie auch Vermögensübertragungen irgendwelcher Art dürfen nicht mehr stattfinden.
Zuwiderhandlungen stehen unter strengsten Strafen.
Die Evakuierten dürfen im Gegensatz zu unserer bisherigen Mitteilung nur noch 25 kg. Gepäck je Person mitnehmen und zwar in einem Koffer, ferner Bettzeug und Decken, die in einem zweiten Koffer untergebracht werden dürfen oder sonstwie verpackt.
Grundsätzlich darf keiner mehr Gepäck mit sich führen, als er tragen kann. Dies gilt auch für Kinder; sie haben also entsprechend weniger mitzunehmen.
Sperriges Gut jeder Art ist ausgeschlossen.
Rucksäcke sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit es sich nicht um kleine Rucksäcke mit nur Lebensmittel handelt.
Jeder Koffer soll nur das eigne Gepäck des Besitzers enthalten mit der Ausnahme, dass Ehepaare und deren Kinder evtl. gemeinsames Gepäck haben können.
Eine Nachsendung von Gepäck kommt nicht mehr in Frage.
Der Vorstand