"Entjudung" von Grundstücken
Am 20. August 1941 teilte der Kölner Regierungspräsident den Landräten Folgendes mit:
Köln, den 20. August 1941
Betrifft: Entjudung von Grundstücken.
Bezug: Bericht vom 17.6.1941 - Amt 91/3 -.
Eine Rücksprache mit der Staatspolizeistelle Köln hat Übereinstimmung ergeben, daß der Satz in ihrer RdVerfügung vom 12. Mai 1941, wonach es den Juden verboten ist, irgendwelche Immobilien zu verkaufen, sich nicht aufrecht erhalten läßt. Ich verweise insbesondere auf den RdErlaß des Reichswirtschaftsministers vom 23.1.1940 - III L 5/5827/40 - wonach ein allgemeines und volkswirtschaftliches Interesse daran besteht, die Entjudung des nicht landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes auf der Grundlage freiwilliger Veräusserungsverträge zu fördern. Auch die Gauleitung und der Gauwirtschaftsberater haben dies bei einer Besprechung anerkannte. Die Staatspolizeistelle hat ihr RdSchreiben vom 12. Mai 1941 inzwischen unterm 7. August 1941 - II B - 586/41 - entsprechend berichtigt.
Ich ersuche, in Fragen der Entjudung des Grundbesitzes unbeschadet der Anhörung der vorgesehenen Gutachterstellen, ausschließlich nach den Weisungen des Reichswirtschaftsministers zu verfahren.