Lagerordnung für "Judenlager" Much
Am 14. August 1941 änderte der Landrat des Siegkreises die (nicht überlieferte) Lagerordnung vom 25. Juli 1941 ab:
Siegburg, den 15. August 1941
Betrifft: Lagerordnung für das Judenlager in Much.
In der Anlage übersende ich die Neufassung der Lagerordnung mit dem Ersuchen, die alte Fassung vom 25. Juli im Lager zu entfernen und die neue Lagerordnung bekanntzugeben.
Die Änderungen sind auf Anweisung der Geheimen Staatspolizei in Köln erfolgt.
Von dem Veranlaßten ist mir binnen einer Woche zu berichten.
2.)
Betrifft: Lagerordnung für das Judenlager in Much.
In der Anlage überreiche ich die Lagerordnung in der mit Herrn Brodesser besprochenen Neufassung mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ich habe den Bürgermeister ersucht, die beanstandete alte Lagerordnung zu entfernen und die neue im Lager bekanntzugeben.
3.) Zu den Akten.
1. Es ist den jüdischen Insassen des Lagers untersagt, den Ort Much zu betreten.
2. Juden dürfen Geschäfte aller Art in Much und Umgebung nicht betreten. Die Lagerverwaltung hat zur Tätigung von Einkäufen und zur Ausführung erforderlicher geschäftlicher Obliegenheiten eine einzelne Person besonders zu beauftragen.
3. Der Besuch von Gastwirtschaften ist Juden verboten.
4. Die Bänke in den Anlagen der Gemeinde Much stehen nur den Einheimischen und den Kurgästen zur Verfügung.
5. Die vorgeschriebenen Ausgehzeiten für Juden (vom 1.4.-30.9. zwischen 6 Uhr und 21 Uhr, vom 1.10.-31.3. zwischen 7 und 20 Uhr) sind einzuhalten.
6. Der Arbeitseinsatz von jüdischen männlichen oder weiblichen Personen kann nur mit Genehmigung des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde erfolgen.
7. Im übrigen ist jeglicher Verkehr von Juden mit der Bevölkerung untersagt.
8. Es ist verboten, als Entgelt für Arbeitsleistungen aller Art Lebensmittel anzunehmen. Die Löhnung für geleistete Arbeit darf nur in Bargeld erfolgen.
9. Die Nichtbeachtung vorstehender Anweisungen zieht polizeiliche Maßnahmen nach sich.
Much/Siegkreis, den 15. August 1941.