Erlass zur Devisenausfuhr
Der Reichswirtschaftminister teilt den Devisenstellen am 27. Oktober 1938 mit, dass Juden bei der Devisenausfuhr keinen Freibetrag mehr beanspruchen können:
Betr. V 8: Inanspruchnahme der Freigrenze durch Juden;
im Anschluß an die RE 75/36 D.St./ 25/36 Ue.St.und 133/37 D.St./-Ue.St.
Durch die Verordnung über Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I, S. 1342) sind alle deutschen Reisepässe von Juden für ungültig erklärt worden. Reisepässe mit Geltung für das Inland werden an Juden nicht mehr ausgestellt. An ihre Stelle tritt die Kennkarte (vgl. die Verordnung über Kennkarten vom 22.7.1938, Reichsgesetzbl. I, S. 913, und die Dritte Bekanntmachung über den Kennkartenzwang vom 23.7.1938, Reichsgesetzbl. I, S. 922). Kennkarten berechtigen nicht zur Inanspruchnahme der Freigrenze. Reisepässe mit Geltung für das Ausland werden an Juden nur noch in Ausnahmefällen, namentlich zur Auswanderung, ausgestellt (vgl. Anlage zu AvE 27/38 D.St. /-Ue.St.).
Die Inanspruchnahme der Freigrenze durch Juden ist damit - von den genannten Ausnahmefällen abgesehen - praktisch unterbunden. Diese Wirkung ist u.a. mit der Ungültigkeitserklärung aller deutschen Reisepässe von Juden bewußt angestrebt worden. Es sollen auf diesem mittelbaren Wege die zunehmenden Freigrenzenzahlungen durch Juden in das Ausland, namentlich an ausgewanderte Angehörige, unterbunden werden. Genehmigungen zur Überweisung von Unterstützungszahlungen in das Ausland aus Anlaß der weggefallenen Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Freigrenze sind Juden demgemäß in keinem Fall zu erteilen (vgl. schon AvE 73/38 D.St./Ue.St). Ergibt sich in Einzelfällen die Notwendigkeit, daß Juden für andere Zwecke Zahlungen in das Ausland leisten, die bisher im Rahmen der Freigrenze erfolgen konnten, so sind nunmehr entsprechende Devisenerwerbsgenehmigungen zu erteilen; hierbei kann es sich jedoch nur um Ausnahmefälle handeln, z.B. um die Bezahlung von Urkunden, die zur Vorbereitung der Auswanderung aus dem Ausland beschafft werden müssen.