"Umsiedlung" von Juden
Am 20. Juni 1941 teilt die NSDAP-Kreisleitung Siegburg sämtlichen Ortsgruppenleitern und Bürgermeistern Folgendes mit:
Siegburg, den 20. Juni 1941
Betrifft: Teilweise Umsiedlung der Juden des Siegkreises nach Much.
Freigewordene Judenwohnungen.
Unter Bezugnahme auf mein Rundschreiben vom 6.6.1941 übersende ich Ihnen in der Anlage einen Auszug aus dem Verzeichnis der aus den Ortsgruppen Eitorf, Hennef-Sieg, Honnef a/Rh., Königswinter, Niederkassel, Oberkassel, Ruppichteroth, Sieglar, Siegburg, Troisdorf, in das frühere Arbeitsdienstlager Much umgesiedelten Juden aus Ihrer Ortsgruppe.
Durchschlag dieses Verzeichnisses wurde dem infrage kommenden Bürgermeister durch das Landratsamt zugestellt.
Bezüglich der Verwendung der freigewordenen Judenwohnungen ergeht folgende Anordnung:
1.) Die freigewordenen Judenwohnungen sind durch die Polizeibehörde zu beschlagnahmen.
2.) Die noch in den Ortsgruppen wohnenden Juden werden innerhalb der Ortsgruppe zusammengelegt. Die Juden müssen sich mit Klein- und Kleinstwohnungen abfinden, die ihnen zugewiesen sind. Richtschnur muss sein, dass kein Deutscher schlechter wohnen darf, als die umzusiedelnden Juden. Es ist selbstverständlich, dass Deutsche und Juden nicht unter einem Dach zusammen wohnen können. Es sind also solche Häuser auszusuchen, die vollkommen von Juden bewohnt werden können.
3.) Die freigewordenen Wohnungen sind nach Instandsetzung durch die Polizeibehörden zu vermieten.
4.) Die Mietpreise werden unter Mitwirkung der Preisbehörden festgesetzt.
5.) Als Mieter kommen in erster Linie solche Volksgenossen in Betracht, deren Wohnungen durch Luftangriffe unbrauchbar geworden sind, sowie kinderreiche Familien.
6.) Der zuständige Ortsgruppenleiter hat bei der Vermietung sowohl ein Vorschlags- als auch ein Einspruchsrecht.
- 2 -