Umgang mit Wohnungen von Juden
Am 6. Juni 1941 teilt die NSDAP-Kreisleitung Siegburg sämtlichen Ortsgruppenleitern und Bürgermeistern Folgendes mit:
Siegburg, den 6. Juni 1941.
Betrifft: Freiwerdende Judenwohnungen.
Für freiwerdende Judenwohnungen ergeht folgende Anordnung:
1.) Bei jüdischen Hauseigentümern bleibt das Eigentumsrecht der Juden gewahrt.
2.) a) Judenwohnungen, welche durch Umsiedlung oder durch vorherigen Wegzug einzelner Juden
frei werden, sind durch die Polizeibehörden zu beschlagnahmen und nach Instandsetzung zu
vermieten.
b) Als Mieter kommen in erster Linie solche Volksgenossen in Betracht, deren Wohnungen durch
Luftangriffe unbrauchbar geworden sind sowie kinderreiche Familien.
c) Der zuständige Ortsgruppenleiter hat bei der Vermietung sowohl ein Vorschlags- als auch ein
Einspruchsrecht.
d) Die Mietpreise werden unter Mitwirkung der Preisbehörden festgesetzt.
3.) a) Der Verkauf von Möbeln, Wäsche und sonstiger beweglicher Habe, soweit sie bei einer
Umsiedlung nicht mitgenommen werden können, ist unzulässig und zu unterbinden.
b) Diese bewegliche Habe wird einem vereidigten Treuhänder zum Verkauf übergeben. Der Erlös
wird den Juden gutgeschrieben.
c) Die NSV hat für alle zum Verkauf kommenden Gegenstände das Vorkaufsrecht. Der
Ortsgruppenleiter der NSV. setzt sich dieserhalb zu gegebener Zeit rechtzeitig mit dem betr.
Treuhänder ins Benehmen. In erster Linie finden Luftangriffsgeschädigte und minderbemittelte
kinderreiche Familien Berücksichtigung.
4.) Die Bewirtschaftung jüdischer Grundstücke, welche landwirtschaftlich genutzt werden, sowie der
evtl. spätere Verkauf dieser Grundstücke ist durch den Kreisbauernführer sicherzustellen bezw.
zu regeln.