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Chronik und Quellen
1941
Mai 1941

Ausweisung aus "arischen Häusern"

Am 14. Mai 1941 richtet die Bezirksstelle Köln der Reichsvereinigung der Juden folgendes Schreiben an den Vorstand der Jüdischen Gemeinde und verschiedene Mieter:

Köln, den 14. Mai 1941

Auf Anordnung der Geheimen Staatspolizei, Staatspolizeistelle Köln, sind alle z. Zt. noch in arischen Häusern wohnende Juden bis zum 1. Juni d. J. in jüdische Wohnungen in jüdischen Häusern unterzubringen.

Von dieser Massnahme werden nicht betroffen:

a) Mischehen, in denen der Mann Arier ist.

b) Mischehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, die einer christlichen Religionsgemeinschaft
   angehören.

Der Verkauf von Möbeln, die durch die enge Zusammenlegung im zukünftigen jüdischen Wohnraum nicht mehr aufgestellt werden können, ist verboten. Die Möbel sollen untergestellt werden. Ein Verkauf wird im Bedarfsfall von Zeit zu Zeit für Rechnung des Eigentümers stattfinden.

Bei evtl. Schwierigkeiten, die durch bestehende Mietverträge auftreten könnten, soll darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine staatspolizeiliche Anordnung handelt. Sollten die Schwierigkeiten hiermit nicht behoben sein, bitten wir um Mitteilung an uns, da wir der Behörde davon Meldung machen müssen.

Wir bitten Sie, sich sofort mit dem Herrn Amtsbürgermeister Ihres Ortes in Verbindung zu setzen und ihm eine Aufstellung derjenigen Leute einzureichen, die von dieser Umsiedlung betroffen werden und ihm Vorschläge zu unterbreiten, in welchen jüdischen Wohnraum in jüdischen Häusern die Einweisung erfolgen könnte. Nach unseren Aufstellungen handelt es sich in Ihrem Ort um
     ca. 7 Familien mit [..] 18 Köpfe,
die in jüdischen Wohnraum bei folgenden Leuten eingewiesen werden könnten:
Geistingen: David Dornbusch, Simon, Isaak,
Hennef: I. Rosenbaum, E. Rosenbaum
Rott: Eduard Kaufmann, Geschw. Seligmann

Sollten in einem Ort Juden in einem arischen Haus wohnen und keine jüdische Wohnung in jüdischem Haus mehr zur Aufnahme dieser zur Verfügung stehen, so bitten wir, uns Mitteilung davon zu machen, da bei einer überörtlichen Zusammenlegung die Staatspolizei von Fall zu Fall entscheiden wird.

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Der von arischen Mietern in jüdischen Häusern benutzte Wohnraum darf durch diese Zusammenlegung in keiner Weise berührt werden.

Der Herr Amtsbürgermeister erhält Durchschlag dieses Schreibens mit einem Brief von uns, in dem wir ihn bitten, die Einweisungen sofort vorzunehmen, da wir bis möglichst 1. Juni d. J. der Staatspolizei, Köln die Durchführung gemeldet haben müssen. -

Wir ersuchen Sie, nach Ihrer Rücksprache mit dem Herrn Amtsbürgermeister sofort ausführlich an uns zu berichten.

N. S.
(Jüdische Häuser sind Häuser, die jetzt noch in jüdischem Eigentum sind oder bis zum 5.5.1939 in jüdischem Eigentum waren.
(RGB v. 30.4.39. Teil I S. 864).

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