Eingriff in Wohnverhältnisse
Am 7. April 1941 verschickt die NSDAP-Kreisleitung Siegburg folgendes Rundschreiben 16/41 an alle Ortsgruppenleiter:
Siegburg, den 7. April 1941.
Betrifft: Judenaktion.
In Ergänzung des Rundschreibens Nr. 13/41 vom 26.3.41 ergeht folgende Anordnung:
1. Juden in Mietwohnungen.
Dort wo Juden in Mietwohnungen wohnen hat der Hauseigentümer die Pflicht, sobald der Jude auszieht, die freiwerdende Wohnung dem zuständigen Bürgermeisteramt zu melden. Das Bürgermeisteramt gibt diese Meldung an den zuständigen Ortsgruppenleiter weiter, der in Zusammenarbeit mit der NSV und dem RdF Vorbereitungen über die Weiterverwendung bezw. Weitervermietung der Wohnung trifft. Vor Einweisung von Familien in die freiwerdenden Wohnungen ist das Einverständnis des Kreisorganisationsamtes nachzusuchen und zwar ist es zweckmässig, diese Listen in doppelter Ausfertigung einzureichen.
In Frage kommende Hauseigentümer und Bürgermeisterämter sind durch die Ortsgruppen zu informieren.
2. Juden in eigenen Häusern.
Beabsichtigt ein Jude sein Eigentum zu verkaufen, so hat er dieses dem zuständigen Bürgermeister zu melden, der diese Meldung an den Ortsgruppenleiter weiterleitet. Die Bürgermeister sind diesbezüglich zu informieren.
3. Der Ortsgruppenleiter setzt sich mit
Rechtsanwalt Dr. Schneider, Siegburg, Adolf-Hitler-Platz oder
Rechtsanwalt Unterberg, Honnef/Rh. oder
Rechtsanwalt Klössgen, Eitorf, Bahnhofstrasse
in Verbindung und bittet denselben, den Verkauf gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und unter Einwilligung der Ortsgruppe und des Kreisorganisationsamtes durchzuführen.