Einsatz des jüdischen Vermögens
Am 27. Dezember 1940 erlassen Reichswirtschaftsminister und Reichsinnenminister folgende Verordnung:
Vierte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens.
Vom 27. Dezember 1940. - Reichsgesetzbl. I S. 2.
Gemäß § 1 der Zweiten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 24. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1668) wird zur Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1709) im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:
§ 1
(1) Die Vorschriften der Artikel III und IV der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens finden auf Juden mit früherer tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit, die das Heimtrecht in einer Gemeinde der ehemaligen tschechoslowakischen Länder Böhmen und Mähren besitzen oder besessen haben, Anwendung, es sei denn, daß sie vor
Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre gesamten Aktien, Kuxe, festverzinslichen Werte und ähnlichen Wertpapiere in ein Depot bei einer Devisenbank einzulegen.
(3) An die Stelle des im § 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens bezeichneten Zeitpunkts tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 1940.