Nachprüfung von Entjudungsgeschäften
Am 14. November 1940 erlässt der Reichswirtschaftsminister folgende Verordnung:
Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Nachprüfung von Entjudungsgeschäften.
Vom 14. November 1940. - Reichsgesetzbl. I S. 1520.
Auf Grund des § 3 der Verordnung des Beauftragen für den Vierjahresplan über die Nachprüfung von Entjudungsgeschäften vom 10. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 891) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:
§ 1
(1) Über die Heranziehung zu einer Ausgleichszahlung zugunsten des Reichs nach § 1 der Verordnung über die Nachprüfung von Entjudungsgeschäften entscheiden die für Verfügungen auf Grund der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens zuständigen höheren Verwaltungsbehörden (§ 17 Abs. 2 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 1709 - in Verbindung mit § 1 der Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung vom 16. Januar 1939 - Reichsgesetzbl. I S. 37), in den Reichsgauen der Ostmark die Reichsstatthalter.
(2) Soweit es sich um landwirtschaftliches Vermögen handelt, tritt an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde in Preußen der Oberpräsident (Landeskulturabteilung), in den außerpreußischen Ländern die obere Siedlungsbehörde. Soweit es sich um forstwirtschaftliches Vermögen handelt, tritt an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde die höhere Forstbehörde.
(3) Für die örtliche Zuständigkeit und die Anfechtung der Entscheidung im Wege der Beschwerde gelten die §§ 18
bis 20 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1709) entsprechend.
§ 2
(1) Die Schiedsstelle nach § 2 der Verordnung über die Nachprüfung von Entjudungsgeschäften wird beim Reichswirtschaftsgericht errichtet. Der Präsident des Reichswirtschaftsgerichts bestellt mit Genehmigung des Stellvertreters des Führers den Leiter der Schiedsstelle. Sie entscheidet nach den vom Reichswirtschaftsminister gegebenen Richtlinien.
(2) Der Reichswirtschaftsminister bestimmt das Verfahren. Er kann die Erhebung von Gebühren anordnen.
§ 3
Ausgleichszahlungen zugunsten des Reichs, die nach § 1 oder § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Nachprüfung von Entjudungsgeschäften festgesetzt werden, sind von den Finanzämtern wie Reichssteuern einzuziehen. Für die Einziehung ist das Finanzamt zuständig, das nach den Vorschriften der Reichsabgabenverordnung für die Besteuerung des Zahlungspflichtigen nach dem Einkommen zuständig ist.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. November 1940.