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Chronik und Quellen
1940
Mai 1940

Anmeldung des Vermögens von Juden

Am 4. Mai 1940 erlässt der Reichswirtschaftsminister folgende Anordnung:

Vierte Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden.
Vom 4. Mai 1940. - Reichsgesetzbl. I S. 780.

Gemäß § 1 der Zweiten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 24. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1668) wird in Abänderung des § 5 der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (Reichsbesetzbl. I S. 414) im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

§ 1

(1) Die Anzeige von Vermögensveränderungen gemäß § 5 der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 414) hat künftig bei dem Finanzamt zu erfolgen.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Wohnsitz hat.

2. Hat der Anmeldepflichtige im Inland mehrere Wohnsitze, die sich in den Bezirken verschiedener Finanzämter befinden, so ist unter diesen Finanzämtern dasjenige zuständig, in dessen Bezirk sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält.

3. Hat der Anmeldepflichtige im Inland keinen Wohnsitz. So ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Anmeldepflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4. Hat der Anmeldepflichtige im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist zuständig

a) das Finanzamt Berlin-Moabit-West, wenn der Anmeldepflichtige bereits am Ende des 12. November 1938 seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,

b) das Finanzamt, das bei der Auswanderung des Anmeldepflichtigen in das Ausland zuständig gewesen ist, wenn der Anmeldepflichtige nach dem 12. November 1938 ausgewandert ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 4. Mai 1940.

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