Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben
Am 10. Februar 1940 erlässt der Reichswirtschaftsminister folgende Verordnung:
Berlin, den 10. Februar 1940.
Betr.: Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1580)
Es erweist sich als notwendig, den Kreis der in meinem Runderlaß vom 24. August 1939 (III L 5/9398/39) aufgeführten jüdischen Gewerbetreibenden (Friseure und Bestattungsunternehmer), denen unter Umständen ausnahmsweise die weitere gewerbliche Betätigung für Juden gestattet werden kann, auf Schneiderinnen und Näherinnen von Damenunterwäsche (z. B. Korsetts, Büstenhalter) und auf andere Gewerbetreibende zu erweitern, die in Ausübung ihres Berufes in unmittelbare körperliche Berührung mit dem Besteller kommen und deren Tätigkeit einem deutschblütigen Gewerbetreibenden im Auftrage einer jüdischen Person nicht zugemutet werden kann. Ich ermächtige daher die höheren Verwaltungsbehörden, auch in solchen Fällen Juden in meinem Namen ausnahmsweise die weitere gewerbliche Betätigung zu erlauben. Die Genehmigung ist gemäß meinem Runderlaß vom 24. August 1939 jedoch nur dann zu erteilen, wenn örtlich ein Bedürfnis für den Gewerbebetrieb vorliegt, sowie in jedem Falle unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und mit der ausdrücklichen Beschränkung, daß nur Juden bedient werden dürfen.